Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Titel: Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation
< Art. 69 Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee
> Art. 70 Gesuche

Art. 69a Degradation

1 Über das Mass der Degradation eines Angehörigen der Armee entscheidet der Führungsstab der Armee im Einzelfall. Er berücksichtigt dabei insbesondere:

a.
Tat, Leumund, Grad und Funktion der betroffenen Person;
b.
Rechte Dritter;
c.
die Zumutbarkeit für andere Angehörige der Armee, mit der betroffenen Person Dienst zu leisten;
d.
das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit.

2 Hat die betreffende Person die Altersgrenze für die Militärdienstpflicht ihres neuen Grades bereits erreicht, so wird sie aus der Militärdienstpflicht entlassen.

3 Hat sie sich mit der Tat für jeden Grad unwürdig gemacht, so wird sie unter Aberkennung jeglichen Grades unehrenhaft aus der Armee ausgeschlossen.

4 Der Führungsstab der Armee sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis.

5 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19681.



Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen