6. Titel: Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation
< Art. 69 Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee
> Art. 70 Gesuche
Art. 69a Degradation
1 Über das Mass der Degradation eines Angehörigen der Armee entscheidet der Führungsstab der Armee im Einzelfall. Er berücksichtigt dabei insbesondere:
- a.
- Tat, Leumund, Grad und Funktion der betroffenen Person;
- b.
- Rechte Dritter;
- c.
- die Zumutbarkeit für andere Angehörige der Armee, mit der betroffenen Person Dienst zu leisten;
- d.
- das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit.
2 Hat die betreffende Person die Altersgrenze für die Militärdienstpflicht ihres neuen Grades bereits erreicht, so wird sie aus der Militärdienstpflicht entlassen.
3 Hat sie sich mit der Tat für jeden Grad unwürdig gemacht, so wird sie unter Aberkennung jeglichen Grades unehrenhaft aus der Armee ausgeschlossen.
4 Der Führungsstab der Armee sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis.
5 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19681.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen