Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Titel: Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation
< Art. 68 Rückwirkende Beförderung
> Art. 69a Degradation

Art. 69 Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee

1 Beim Entscheid über die Nichtrekrutierung nach Artikel 21 Absatz 1 MG oder den Ausschluss aus der Armee nach Artikel 22 Absatz 1 MG berücksichtigt der Führungsstab der Armee insbesondere:

a.
Tat, Leumund, Grad und Funktion der betroffenen Person;
b.
Rechte Dritter;
c.
die Zumutbarkeit für andere Angehörige der Armee, mit der betroffenen Person Dienst zu leisten;
d.
das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit.

2 Mit dem Entscheid über den Ausschluss entscheidet der Führungsstab der Armee auch über eine Degradation.

3 Er sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis.

4 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19681.



Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen