6. Titel: Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation
< Art. 68 Rückwirkende Beförderung
> Art. 69a Degradation
Art. 69 Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee
1 Beim Entscheid über die Nichtrekrutierung nach Artikel 21 Absatz 1 MG oder den Ausschluss aus der Armee nach Artikel 22 Absatz 1 MG berücksichtigt der Führungsstab der Armee insbesondere:
- a.
- Tat, Leumund, Grad und Funktion der betroffenen Person;
- b.
- Rechte Dritter;
- c.
- die Zumutbarkeit für andere Angehörige der Armee, mit der betroffenen Person Dienst zu leisten;
- d.
- das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit.
2 Mit dem Entscheid über den Ausschluss entscheidet der Führungsstab der Armee auch über eine Degradation.
3 Er sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis.
4 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19681.
Stand am 1. Januar 2012
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