2. Titel: Dauer der Militärdienstpflicht
< Art. 5 Freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht
> Art. 7 Zugeteilte und zugewiesene Personen nach Artikel 6 MG
Art. 6 Militärisches Personal
1 Das militärische Personal untersteht für die Dauer seines vertraglichen Arbeitsverhältnisses der Militärdienstpflicht.
2 Unter Vorbehalt der ordentlichen Dauer der Militärdienstpflicht werden Angehörige des militärischen Personals bei Ausscheiden aus der entsprechenden beruflichen Tätigkeit aus der Militärdienstpflicht entlassen.
3 Die freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht nach Ausscheiden aus der beruflichen Tätigkeit richtet sich nach Artikel 5.
Stand am 1. Januar 2012
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