Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Dauer der Militärdienstpflicht
< Art. 5 Freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht
> Art. 7 Zugeteilte und zugewiesene Personen nach Artikel 6 MG

Art. 6 Militärisches Personal

1 Das militärische Personal untersteht für die Dauer seines vertraglichen Arbeitsverhältnisses der Militärdienstpflicht.

2 Unter Vorbehalt der ordentlichen Dauer der Militärdienstpflicht werden Angehörige des militärischen Personals bei Ausscheiden aus der entsprechenden beruflichen Tätigkeit aus der Militärdienstpflicht entlassen.

3 Die freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht nach Ausscheiden aus der beruflichen Tätigkeit richtet sich nach Artikel 5.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen