Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Mutation der Funktion und des Grades
3. Kapitel: Beförderung
< Art. 58 Beförderungen zum Gefreiten und Obergefreiten
> Art. 60 Beförderung von Berufsunteroffizieren zum Adjutantunteroffizier

Art. 59 Beförderungen zum Oberwachtmeister

1 Nach bestandener Weiterausbildung können Wachtmeister, die sehr gut oder hervorragend qualifiziert wurden, zum Oberwachtmeister befördert werden.1

2 Pro Formation darf die Anzahl der Oberwachtmeister höchstens gleich hoch sein wie der Effektivbestand an eingeteilten Zugführern.

3 Bei Berufsformationen dürfen die Höchstgrenzen gemäss Absatz 2 überschritten werden; die Beförderungen richten sich ausschliesslich nach Anhang 4.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).


Stand am 1. Januar 2012
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