4. Titel: Mutation der Funktion und des Grades
3. Kapitel: Beförderung
< Art. 57 Grundsätze
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Art. 58 Beförderungen zum Gefreiten und Obergefreiten
1 Soldaten, die sehr gut oder hervorragend qualifiziert sind, können zum Gefreiten befördert werden.
2 In Ausbildungsdiensten der Formationen können sehr gut oder hervorragend qualifizierte Soldaten oder Gefreite mit folgenden Funktionen zum Obergefreiten befördert werden:
- a.
- Spezialist auf Stufe Einheit (Chef Material, Chef Munition usw.);
- b.
- Stellvertreter des Gruppenführers.
3 Es gelten folgende Höchstgrenzen:
- a.
- für Gefreite:
- 1.
- in Grundausbildungsdiensten: fünf Prozent des Effektivbestandes an Soldaten,
- 2.
- in Ausbildungsdiensten der Formationen: zehn Prozent des Effektivbestandes an Soldaten;
- b.
- für Obergefreite: die gleiche Anzahl wie der Effektivbestand an eingeteilten Wachtmeistern.
4 Bei Berufsformationen dürfen die Höchstgrenzen gemäss Absatz 3 überschritten werden; die Beförderungen richten sich ausschliesslich nach Anhang 4.
Stand am 1. Januar 2013
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