Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Mutation der Funktion und des Grades
3. Kapitel: Beförderung
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Art. 58 Beförderungen zum Gefreiten und Obergefreiten

1 Soldaten, die sehr gut oder hervorragend qualifiziert sind, können zum Gefreiten befördert werden.

2 In Ausbildungsdiensten der Formationen können sehr gut oder hervorragend qualifizierte Soldaten oder Gefreite mit folgenden Funktionen zum Obergefreiten befördert werden:

a.
Spezialist auf Stufe Einheit (Chef Material, Chef Munition usw.);
b.
Stellvertreter des Gruppenführers.

3 Es gelten folgende Höchstgrenzen:

a.
für Gefreite:
1.
in Grundausbildungsdiensten: fünf Prozent des Effektivbestandes an Soldaten,
2.
in Ausbildungsdiensten der Formationen: zehn Prozent des Effektivbestandes an Soldaten;
b.
für Obergefreite: die gleiche Anzahl wie der Effektivbestand an eingeteilten Wachtmeistern.

4 Bei Berufsformationen dürfen die Höchstgrenzen gemäss Absatz 3 überschritten werden; die Beförderungen richten sich ausschliesslich nach Anhang 4.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen