Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Dauer der Militärdienstpflicht
< Art. 4 Spezialisten
> Art. 6 Militärisches Personal

Art. 5 Freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht

1 Der Führungsstab der Armee entscheidet, ob die Altersgrenze von Spezialisten, höheren Unteroffizieren und Offizieren bei Bedarf und mit ihrem Einverständnis zusätzlich erhöht werden kann.

2 Die zuständigen Stellen fragen die Angehörigen der Armee, dessen Militärdienstpflicht verlängert werden soll, im ersten Quartal des Jahres der ordentlichen Entlassung schriftlich an, ob sie mit der Verlängerung einverstanden sind.

3 Die Angehörigen der Armee teilen ihr Einverständnis schriftlich mit.

4 Sie werden entlassen, wenn:

a.
sie schriftlich bei der zuständigen Stelle um Entlassung nachsuchen; oder
b.
für die weitere Verwendung kein militärischer Bedarf mehr besteht.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen