2. Titel: Dauer der Militärdienstpflicht
< Art. 4 Spezialisten
> Art. 6 Militärisches Personal
Art. 5 Freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht
1 Der Führungsstab der Armee entscheidet, ob die Altersgrenze von Spezialisten, höheren Unteroffizieren und Offizieren bei Bedarf und mit ihrem Einverständnis zusätzlich erhöht werden kann.
2 Die zuständigen Stellen fragen die Angehörigen der Armee, dessen Militärdienstpflicht verlängert werden soll, im ersten Quartal des Jahres der ordentlichen Entlassung schriftlich an, ob sie mit der Verlängerung einverstanden sind.
3 Die Angehörigen der Armee teilen ihr Einverständnis schriftlich mit.
4 Sie werden entlassen, wenn:
- a.
- sie schriftlich bei der zuständigen Stelle um Entlassung nachsuchen; oder
- b.
- für die weitere Verwendung kein militärischer Bedarf mehr besteht.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen