Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Mutation der Funktion und des Grades
2. Kapitel: Einteilung, Ernennung und Enthebung
1. Abschnitt: Einteilung
< Art. 48 Ausübung einer Funktion in Vertretung
> Art. 50 Dauer der Ausübung einer Funktion

Art. 49 Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim

1 Erfüllt in Einzelfällen ein Unteroffizier oder ein Offizier nicht alle Bedingungen für die Übernahme eines Kommandos oder einer Funktion oder besteht ein Grund, ihm das Kommando oder die Funktion nur vorübergehend zu übertragen, so wird er ausnahmsweise ad interim eingesetzt, wenn:

a.
er dazu schriftlich einwilligt;
b.
er mindestens den ersten Teil des für die Beförderung notwendigen Stabs- oder Führungslehrgangs absolviert hat; und
c.
er sich gegenüber dem Kommandanten des Grossen Verbandes oder dem ihm gleichgestellten Vorgesetzten verpflichtet, die Ausbildung innert zweier Jahre nach der Funktionsübernahme zu absolvieren.

2 Unteroffiziere und Offiziere, die ihre Ausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren abschliessen, werden durch den Führungsstab der Armee als Kader in Ausbildung eingeteilt.

3 Übernimmt ein Führungsgehilfe im Grad Hauptmann ein Einheitskommando, so sind alle Beförderungsdienste zwingend vor der Übernahme des Kommandos zu bestehen. Es kann keine ad interim Einteilung erfolgen.

4 Mit der Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim ist kein Anspruch auf endgültige Übertragung oder auf Einberufung zum Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion verbunden.

5 Generalstabsoffizieren kann die Funktion als Unterstabschef ad interim unter folgenden Umständen übertragen werden:

a.
Generalstabsoffiziere, die den Generalstabslehrgang IV absolviert haben, können als Unterstabschef ad interim im Stab eines Grossen Verbandes eingeteilt werden, wenn sie noch zu jung für die Beförderung sind;
b.
Generalstabsoffiziere, die ein Bataillon oder eine Abteilung während mindestens drei Jahren geführt haben, können als Unterstabschef ad interim im Stab eines Grossen Verbandes eingeteilt werden, wenn sie sich gegenüber dem Kommandanten des Grossen Verbandes oder dem ihm gleichgestellten Vorgesetzten schriftlich verpflichten, den Generalstabslehrgang IV innert zwei Jahren ab Funktionsübernahme zu absolvieren.1

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).


Stand am 1. Januar 2012
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