Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Dauer der Militärdienstpflicht
< Art. 3 Begriffe und Abkürzungen
> Art. 5 Freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht

Art. 4 Spezialisten

1 Die Tätigkeiten von Spezialisten nach Artikel 13 Absatz 4 MG sind im Anhang 2 bezeichnet.

2 Die für die personellen Angelegenheiten zuständigen Stellen (zuständige Stellen) informieren die Spezialisten schriftlich über ihren Status.

3 Spezialisten sind vor der Vollendung des 50. Altersjahres unter Vorbehalt der ordentlichen Dauer der Militärdienstpflicht zu entlassen, wenn:

a.
sie ihre Tätigkeit nach Anhang 2 nicht mehr ausüben; oder
b.
der Bedarf oder die Eignung für die Einteilung als Spezialist nicht mehr gegeben ist.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen