2. Titel: Dauer der Militärdienstpflicht
< Art. 3 Begriffe und Abkürzungen
> Art. 5 Freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht
Art. 4 Spezialisten
1 Die Tätigkeiten von Spezialisten nach Artikel 13 Absatz 4 MG sind im Anhang 2 bezeichnet.
2 Die für die personellen Angelegenheiten zuständigen Stellen (zuständige Stellen) informieren die Spezialisten schriftlich über ihren Status.
3 Spezialisten sind vor der Vollendung des 50. Altersjahres unter Vorbehalt der ordentlichen Dauer der Militärdienstpflicht zu entlassen, wenn:
- a.
- sie ihre Tätigkeit nach Anhang 2 nicht mehr ausüben; oder
- b.
- der Bedarf oder die Eignung für die Einteilung als Spezialist nicht mehr gegeben ist.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen