Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Ausbildungsdienstpflicht
2. Kapitel: Ausbildungsdienste
6. Abschnitt: Urlaub
< Art. 38 Gesuch um persönlichen Urlaub
> Art. 40 Anrechnung des Urlaubs

Art. 39 Gewährung von persönlichem Urlaub

1 Persönlicher Urlaub wird gewährt:

a.1
wenn ein Grund nach Artikel 30 Absatz 2 vorliegt, für den aber kein Dienstverschiebungsgesuch gestellt wurde oder dieses gestützt auf Artikel 30 Absatz 3 nicht bewilligt wurde;
b.2
wenn das private Interesse des Militärdienstpflichtigen an der Urlaubsgewährung das öffentliche Interesse an der Dienstleistung überwiegt.

2 In allen anderen Fällen kann der zuständige Kommandant persönlichen Urlaub gewähren, wenn die militärischen Leistungen des Gesuchstellers und der Dienstbetrieb dies zulassen.3

3 Der Entscheid wird den Gesuchstellern schriftlich eröffnet.

4 Der Chef der Armee sorgt für eine einheitliche Praxis bei der Urlaubsgewährung.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen