3. Titel: Ausbildungsdienstpflicht
2. Kapitel: Ausbildungsdienste
4. Abschnitt: Dienstverschiebung
< Art. 29 Dienstverschiebung aus militärischen Gründen
> Art. 31
Art. 30 Dienstverschiebung aus persönlichen Gründen
1 Auf Gesuch des Militärdienstpflichtigen kann die zuständige Behörde eine Dienstverschiebung aus persönlichen Gründen bewilligen.
2 Gesuche werden nur bewilligt, wenn das private Interesse des Militärdienstpflichtigen das öffentliche Interesse an der Leistung des Ausbildungsdienstes überwiegt.1
3 Die Gesuche werden nicht bewilligt, wenn für die Bedürfnisse des Gesuchstellers die Gewährung eines persönlichen Urlaubs, einer Dienstunterbrechung oder die Absolvierung einer Teildienstleistung genügt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
Stand am 1. Januar 2013
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