1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereich
< Art. 2 Geltungsbereich
> Art. 4 Spezialisten
Art. 3 Begriffe und Abkürzungen
1 Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe sind in den Anhängen 1 und 3 festgelegt.
1bis Der Führungsstab der Armee benennt die Ausbildungsdienste.1
2 Werden in dieser Verordnung Einzahlformen wie «der Angehörige der Armee», «der Anwärter», «der Kommandant», «der Vorgesetzte» usw. verwendet, so gelten diese Bezeichnungen sowohl für weibliche als auch für männliche Angehörige der Armee.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
Stand am 1. Januar 2012
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