Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Ausbildungsdienstpflicht
2. Kapitel: Ausbildungsdienste
4. Abschnitt: Dienstverschiebung
< Art. 28 Grundausbildungsdienste der Kaderanwärter und Kader
> Art. 30 Dienstverschiebung aus persönlichen Gründen

Art. 29 Dienstverschiebung aus militärischen Gründen

1 Die zuständige Behörde kann eine Dienstverschiebung aus militärischen Gründen anordnen, insbesondere:

a.
zur Deckung des Bedarfs an Spezialisten und an Kadern in Ausbildungsdiensten der Formationen;
b.
wenn mehrere Dienstleistungen zeitlich ganz oder teilweise zusammenfallen und bei teilweiser Leistung nicht als bestanden gelten können;
c.
wenn in einem Kalender- oder Studienjahr bereits eine Verpflichtung zur Leistung von mehr als 26 Diensttagen besteht;
d.
bei fehlenden Ausbildungsplätzen in Grundausbildungsdiensten.

2 Fallen mehrere Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstabe b zusammen, so haben Vorrang:

a.
die zeitgerechte Ausbildung von Kadern und Spezialisten vor dem Ausbildungsdienst der Formationen;
b.
die Ausbildungsdienste mit der Einteilungsformation vor den Kursen mit einer anderen Formation.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen