3. Titel: Ausbildungsdienstpflicht
2. Kapitel: Ausbildungsdienste
3. Abschnitt: Bestehen von Ausbildungsdiensten
< Art. 25 Entlassung aus besonderen Gründen
> Art. 26 Nachholen nicht bestandener Ausbildungsdienste
Art. 25a1 Dienstbeginn oder Dienstende an einem Feiertag
1 Feiertage im Sinne dieser Verordnung sind alle gesamtschweizerischen sowie die für eine grössere Anzahl Kantone geltenden Feiertage, die nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen.
2 Fällt der Beginn oder das Ende eines Ausbildungsdienstes auf einen Feiertag, so kann der Chef der Armee den Ausbildungsdienst im Militärischen Aufgebotstableau um diesen Tag beziehungsweise diese Tage verkürzen.2
3 Bei einer solchen Verkürzung wird der Feiertag nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet und er begründet keinen Anspruch auf Sold oder Erwerbsersatz.3
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
4 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).