3. Titel: Ausbildungsdienstpflicht
2. Kapitel: Ausbildungsdienste
3. Abschnitt: Bestehen von Ausbildungsdiensten
< Art. 24 Grundsätze
> Art. 25a Dienstbeginn oder Dienstende an einem Feiertag
Art. 25 Entlassung aus besonderen Gründen
1 Militärdienstpflichtige werden aus Ausbildungsdiensten entlassen, wenn die Entlassung aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen geboten erscheint, insbesondere:
- a.
- bei dringendem Tatverdacht einer strafbaren Handlung, die der militärischen oder der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, wenn der Verdächtigte für den Dienst bei der Truppe nicht mehr tragbar ist;
- b.1
- wenn während des Dienstes ein Verfahren auf Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation oder Funktionsänderung nach Artikel 21, 22, 22a oder 24 MG eingeleitet wird;
- c.
- wenn ein Aufgebotsstopp nach Artikel 66 verhängt wird;
- d.
- wenn ein Anwärter in einem Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion nach der vorgängig schriftlich anzusetzenden Probezeit als ungeeignet beurteilt wird;
- e.
- wenn ein gutheissender Zulassungsentscheid zum Zivildienst vorliegt;
- f.
- wenn ein Ausbildungsdienst wegen fehlender anrechenbarer Diensttage nicht mehr bestanden werden kann.
2 Zuständig für die schriftliche Eröffnung der Entlassungsverfügung ist:
- a.
- im Ausbildungsdienst der Formationen: der direkt vorgesetzte Kommandant;
- b.
- in anderen Ausbildungsdiensten: der Kommandant des entsprechenden Grundausbildungsdienstes.
1 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
Stand am 1. Januar 2012
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