Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Ausbildungsdienstpflicht
2. Kapitel: Ausbildungsdienste
3. Abschnitt: Bestehen von Ausbildungsdiensten
< Art. 24 Grundsätze
> Art. 25a Dienstbeginn oder Dienstende an einem Feiertag

Art. 25 Entlassung aus besonderen Gründen

1 Militärdienstpflichtige werden aus Ausbildungsdiensten entlassen, wenn die Entlassung aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen geboten erscheint, insbesondere:

a.
bei dringendem Tatverdacht einer strafbaren Handlung, die der militärischen oder der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, wenn der Verdächtigte für den Dienst bei der Truppe nicht mehr tragbar ist;
b.1
wenn während des Dienstes ein Verfahren auf Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation oder Funktionsänderung nach Artikel 21, 22, 22a oder 24 MG eingeleitet wird;
c.
wenn ein Aufgebotsstopp nach Artikel 66 verhängt wird;
d.
wenn ein Anwärter in einem Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion nach der vorgängig schriftlich anzusetzenden Probezeit als ungeeignet beurteilt wird;
e.
wenn ein gutheissender Zulassungsentscheid zum Zivildienst vorliegt;
f.
wenn ein Ausbildungsdienst wegen fehlender anrechenbarer Diensttage nicht mehr bestanden werden kann.

2 Zuständig für die schriftliche Eröffnung der Entlassungsverfügung ist:

a.
im Ausbildungsdienst der Formationen: der direkt vorgesetzte Kommandant;
b.
in anderen Ausbildungsdiensten: der Kommandant des entsprechenden Grundausbildungsdienstes.

1 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen