Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Ausbildungsdienstpflicht
2. Kapitel: Ausbildungsdienste
2. Abschnitt: Aufgebot
< Art. 20 Besonderes Aufgebot
> Art. 22 Aufgebot bei hängigen Verfahren

Art. 21 Aufgebot bei Weiterausbildung

Angehörige der Armee, die für eine neue Funktion bzw. für einen höheren Grad vorgesehen sind, dürfen bis zum Abschluss ihrer Grundausbildungsdienste nur mit ihrem Einverständnis zu Ausbildungsdiensten der Formationen aufgeboten werden; ausgenommen wenn hierfür ein zwingender militärischer Bedarf besteht.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen