1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereich
< Art. 1 Gegenstand
> Art. 3 Begriffe und Abkürzungen
Art. 2 Geltungsbereich
1 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über:
- a.
- das militärische Personal;
- b.
- die Angehörigen des militärischen Flugdienstes;
- c.
- die Angehörigen der Militärjustiz;
- d.
- die Angehörigen der Armee im Friedensförderungsdienst;
- e.
- die Angehörigen des Rotkreuzdienstes;
- f.
- die Angehörigen der Stäbe Bundesrat;
- g.
- die ausserdienstlichen Tätigkeiten der Truppe.
2 Diese Verordnung gilt im Assistenz- und Aktivdienst so lange, als der Bundesrat für den Aktivdienst und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für den Assistenzdienst nichts anderes anordnen.
Stand am 1. Januar 2012
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