Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Ausbildungsdienstpflicht
2. Kapitel: Ausbildungsdienste
2. Abschnitt: Aufgebot
< Art. 18 Öffentliches militärisches Aufgebot
> Art. 20 Besonderes Aufgebot

Art. 19 Persönlicher Marschbefehl

1 Der persönliche Marschbefehl wird den Angehörigen der Armee in der Regel spätestens sechs Wochen vor Beginn des Dienstes per Post zugestellt.

2 Für Einzelheiten in Bezug auf das Einrücken ist der persönliche Marschbefehl massgebend.

3 Militärdienstpflichtige, die 14 Tage vor Beginn des Dienstes den persönlichen Marschbefehl noch nicht erhalten haben, melden dies sofort dem Kommandanten ihrer Einteilungsformation bzw. der Stelle, die den Dienst angekündigt hat.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen