Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Ausbildungsdienstpflicht
2. Kapitel: Ausbildungsdienste
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 15 Zu bestehende Ausbildungsdienste
> Art. 16 Zuständigkeiten

Art. 15a1 Dienst in der Militärverwaltung2

1 Für ein Aufgebot von Angehörigen der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben gilt:

a.3
als ausserordentliche Mehrbelastung: eine Mehrbelastung, die mit dem ordentlichen Personal nicht zeitgerecht bewältigbar ist;
b.
als besonderes Fachwissen: militärisches, technisches oder wissenschaftliches Fachwissen:
1.
das auf dem Markt nicht beschafft werden kann;
2.
das in einem zeitlichen Umfang gebraucht wird, für den sich eine Anstellung in einer Voll- oder Teilzeitstelle nicht rechtfertigen lässt; oder
3.
das in einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder der äusseren Sicherheit benötigt wird, bei dem der Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen eröffnet wird.

2 Zur Militärverwaltung nach Artikel 59 Absatz 2 MG zählen:

a.
die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung; und
b.
die Verwaltungseinheiten der Kantone, die Militärrecht des Bundes vollziehen.4

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
2 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
4 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).


Stand am 1. Januar 2012
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