Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Ausbildungsdienstpflicht
2. Kapitel: Ausbildungsdienste
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 13 Anrechnung von Wochenenden zwischen zwei Ausbildungsdiensten
> Art. 15 Zu bestehende Ausbildungsdienste

Art. 14 Ausbildungsdienstarten

Die Ausbildungsdienste gliedern sich in Grundausbildungsdienste und Fortbildungsdienste der Truppe. Die detaillierten Bezeichnungen sind im Anhang 3 geregelt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen