Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereich
> Art. 2 Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt für Militärdienstpflichtige:

a.
die Dauer der Militärdienstpflicht;
b.
die Ausbildungsdienstpflicht;
c.
die Mutation der Funktion und des Grades;
d.1
den Ausschluss von der Militärdienstleistung;
e.2
die Befreiung von der Militärdienstpflicht.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen