7. Kapitel: Überwachungsmittel
< Art. 179 Datenaufbewahrung
> Art. 181 Zweck
Art. 180 Verantwortliches Organ
Die Armee und die Militärverwaltung betreiben mobile und fest installierte, boden- und luftgestützte, bemannte und unbemannte Überwachungsgeräte und -anlagen (Überwachungsmittel).
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen