Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Grundsätze der Datenbearbeitung

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten sowie von Persönlichkeitsprofilen (Daten) in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und der Militärverwaltung durch:

a.
Behörden des Bundes und der Kantone;
b.
Kommandanten und Kommandostellen der Armee (militärische Kommandos);
c.
die übrigen Angehörigen der Armee;
d.
Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militärwesen erfüllen.

2 Es gilt nicht für den Nachrichtendienst.

3 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Bundesgesetz vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz anwendbar.


1 SR 235.1


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen