Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 11

(Art. 41 Abs. 2 und 58)

Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

1100

Geltungsbereich und Anwendbarkeit

1101

Die Klassifizierung und die Beförderung gefährlicher Güter richten sich grundsätzlich nach der Verordnung vom 29. November 20022 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR).

1102

Die Anhänge 1 und 2 der vorliegenden Verordnung gelten für:

a.
die Truppe im besoldeten Militärdienst, wenn diese im Sinne von Kapitel 1.4 ADR3 als Absenderin, Beförderin, Empfängerin, Verladerin, Verpackerin oder Entladerin von gefährlichen Gütern beteiligt ist;
b.
militärisches Personal (Berufs- und Zeitmilitär), wenn dieses Truppenaufgaben im Sinne von Artikel 2 erfüllt;
c.
ziviles Personal der Verteidigung, für Beförderungen innerhalb des Departementsbereichs Verteidigung.

1103

Die Anhänge 1 und 2 gelten nicht:

a.
auf ausländischem Hoheitsgebiet;
b.
für Beförderungen durch zivile Leistungserbringer;
c.
im Rahmen ausserdienstlicher Tätigkeiten;
d.
wenn gefährliche Güter befördert werden, die in Anhang 2 nicht aufgeführt sind;
e.
für den Verkehr mit Abfällen, namentlich Sonder- und anderen kontrollpflichtigen Abfällen, zu zivilen Entsorgungsunternehmen im Sinne der Verordnung vom 22. Juni 20054 über den Verkehr mit Abfällen.

1104

Beförderungen von gefährlichen Gütern, die nicht unter den Geltungsbereich der Anhänge 1 und 2 fallen, unterstehen grundsätzlich den zivilen Transportvorschriften. Diese können allenfalls durch nationale oder internationale Bestimmungen ergänzt werden, zum Beispiel durch Verständigungsprotokolle (MOU), Einsatz- und Verhaltensregeln (ROE/ROB), multilaterale Übereinkommen oder zeitlich begrenzte Verfügungen bzw. Ausnahmebewilligungen, die von den zuständigen nationalen Behörden gewährt werden.

1105

Militärfahrzeuge mit festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), ortsbewegliche Tanks sowie Batterie-Fahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) sowie die Führer und Führerinnen solcher Fahrzeuge sind der SDR und dem ADR unterstellt.

1106

Das SVSAA kann mit Zustimmung des ASTRA Ausnahmen bewilligen, namentlich von den Vorschriften über die Art der Beförderung des Gutes, die zu verwendenden Fahrzeuge sowie die Kennzeichnung der Versandstücke, Container, Fahrzeuge und Aggregate.

1200

Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

1201

Die Vorschriften der Anhänge 1 und 2 gelten nicht für:

a.
Beförderungen von in der Anlage A des ADR nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;
b.
Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Massnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen;
c.
Beförderungen von Gütern der Klasse 1, die als Bestandteil des Waffensystems gelten und zum Einsatz von Bordwaffen dienen;
d.
Beförderungen von Gütern der Klasse 1, mit denen die Fahrzeugbesatzung und Mitfahrende ausgerüstet sind.

1300

Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen

1301

Die Vorschriften der Anhänge 1 und 2 gelten nicht für Beförderungen von:

a.
Gasen der Gruppen A und O, wenn der Druck des Gases im Gefäss oder Tank bei einer Temperatur von 20 °C höchstens 200 kPa (2 bar) beträgt und das Gas kein verflüssigtes oder tiefgekühlt verflüssigtes Gas ist; das schliesst jede Art von Gefäss oder Tank ein, z.B. auch Maschinen- und Apparateteile;
b.
Gasen in Ausrüstungsteilen des Fahrzeuges oder seines Aufbaus.

1400

Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen

1401

Die Vorschriften der Anhänge 1 und 2 gelten nicht für Beförderungen von:

a.
Kraftstoff, der zum Antrieb des Fahrzeuges oder zum Betrieb seiner Einrichtungen dient, namentlich in tragbaren Reservekraftstoffbehältern (Kanister), die auf der Beförderungseinheit in dafür vorgesehenen Einrichtungen befestigt sind;
b.
Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten Fahrzeugen, Baugeräten oder anderen Beförderungsmitteln (wie Boote), wenn er für den Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient, sowie entsprechender Reservekraftstoff in tragbaren Behältern wie Kanistern, die in dafür vorgesehenen Einrichtungen befestigt sind.

1500

Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden

1501

Sofern nicht ausdrücklich anders erwähnt, gelten in Anhang 2 folgende Masseinheiten:

a.
für Gegenstände: die Bruttomasse in kg (für Gegenstände der Klasse 1: die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg);
b.
für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und gelöste Gase: die Nettomasse in kg;
c.
für flüssige Stoffe und verdichtete Gase: der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefässes in Liter.

1502

Wenn gefährliche Güter in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf die Summe der Menge der Stoffe und Gegenstände, multipliziert mit dem jeweiligen Faktor des gefährlichen Gutes in Anhang 2 Spalte 8, 1000 (Freigrenze) nicht überschreiten.

1503

Gefährliche Güter, die nach den Ziffern 1200–1401 freigestellt sind, bleiben in der Berechnung nach Ziffer 1502 unberücksichtigt.

1504

Wenn die nach Ziffer 1502 berechneten Werte nicht überschritten werden, dürfen gefährliche Güter in Versandstücken in derselben Beförderungseinheit befördert werden, ohne dass nachfolgende Vorschriften von Anhang 1 anzuwenden sind:

a.
Ziffer 1601;
b.
Teil 8 mit Ausnahme der Ziffern 8101, 8106, 8110–8112, 8205, 8301–8303 und 8305–8403;
c.
Teil 9;
d.
Tabelle 10B.

1600

Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden

1601

Fahrzeuge, die gefährliche Güter über der Freigrenze befördern, dürfen in den mit dem Signal «Tunnel» (Art. 45 Abs. 3 und Anhang 2 Ziff. 4.07 der Signalisationsverordnung vom 5. Sept. 19795; SSV) bezeichneten Tunnels nur auf dem rechten Fahrstreifen verkehren.

1602

Bestimmte, entsprechend signalisierte Strassenstrecken (Anhang 2 Ziff. 2.10.1, 2.11 und Art. 19 Abs. 1 SSV) dürfen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern nicht oder nur beschränkt befahren werden. Diese Strecken sowie die damit verbundenen Beschränkungen sind in den Tabellen 10A und 10B sowie im Anhang 2 dieser Verordnung enthalten.

1603

Bei einer Überschreitung der vorgeschriebenen Grenzen für die freie Durchfahrt durch die in Tabelle 10B aufgeführten Tunnels kann das SVSAA in begründeten Ausnahmefällen und im Einvernehmen mit den zuständigen zivilen Behörden eine Einzelbewilligung für die Beförderung gefährlicher Güter erteilen. Dabei können besondere betriebliche Massnahmen angeordnet werden (u.a. Durchfahrt während bestimmten Uhrzeiten, Durchfahrt in Konvois mit Begleitfahrzeugen oder Verwendung besonderer Warnvorrichtungen).

1700

Beförderung von radioaktiven Stoffen

1701

Armeematerial mit radioaktiven Stoffen, welches gemäss SDR/ADR als freigestelltes Versandstück befördert werden kann, und Gegenstände, die nach Artikel 128 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19946 vom Bundesamt für Gesundheit (BAG)

zugelassen sind, unterliegen nicht den Transportvorschriften nach SDR/ADR, Klasse 7.

1702

In allen anderen Fällen, insbesondere wenn das Material nuklidspezifisch in einer Umgangsbewilligung des BAG aufgeführt ist, sind die Vorschriften der SDR/ADR, Klasse 7, zwingend einzuhalten. Beförderungen dieser Art müssen mindestens 10 Tage im Voraus dem SVSAA gemeldet werden.

1800

Bewilligungsregelungen für Beförderungen nach den Ziffern 1603–1702 und Kontrollen

1801

Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin muss die vom SVSAA ausgestellte Bewilligung ab Verladeort bis zum Bestimmungsort mit sich führen.

Behörde, die das Visum bzw. die Bewilligung erteilt

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) CH-3003 Bern

Innerhalb der Bürozeiten

Tel.

+41 (0)31 324 29 06

oder

+41 (0)31 324 10 43

Ausserhalb der Bürozeiten

Fax

+41 (0)31 323 37 88

oder Mobile

+41 (0)79 211 69 46

+41 (0)79 211 11 31

Teil 2
Klassifizierung

2100

Die Klassifizierung gefährlicher Güter (Zuordnung der UN-Nr., der Klassifizierungscodes und der allfälligen Verpackungsgruppen) richtet sich nach dem ADR.

Teil 3
Verzeichnis der gefährlichen Güter und Sondervorschriften

3100

Die gefährlichen Güter mit den entsprechenden Sondervorschriften sind in Anhang 2 aufgeführt.

Teil 4
Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks

4100

Gefährliche Güter dürfen nur in bauartgeprüften Original- oder Ordonnanzverpackungen wie Kanistern, Fässern, Kisten, Flaschen oder Druckgefässen befördert werden, in denen sie übergeben wurden oder die dafür zur Verfügung gestellt worden sind. Müll- oder Hülsensäcke gelten nicht als bauartgeprüfte Verpackungen; sie dürfen namentlich nicht für den Rückschub von unverbrauchter Munition verwendet werden.

4200

Abweichend von den Bestimmungen der SDR und des ADR dürfen ungereinigte, leere Kraftstofftanks für Luftfahrzeuge der Luftwaffe, die Kerosin (UN 1223) oder Düsenkraftstoff (UN 1863, VG III) enthalten haben, wie folgt befördert werden:

a.
Der Fassungsraum jedes Tanks übersteigt nicht 1500 Liter.
b.
Die Tanks sind zylindrische Behälter aus einer Aluminiumlegierung mit einer Wanddicke von 2–3 mm, mit verschliessbaren Befüllöffnungen und oben liegenden Entleerungsstutzen. Sie sind nicht den Vorschriften über die Verwendung, den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung nach den Kapiteln 4.3 und 6.8 SDR/ADR unterstellt.
c.
Zum Transport sind die Entleerungsstutzen mit Gummikappen oder mittels Verschlusseinrichtungen dicht verschlossen.
d.
Die Tanks sind in stapelbaren Transportrahmen oder -umschliessungen so befestigt, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen oder bewegen können.
e.
Die Tanks werden mit dicht verschlossenen Tanköffnungen oder, sofern dies möglich ist, in gedeckten Fahrzeugen oder in bedeckten Fahrzeugen mit ausreichender Belüftung befördert.
f.
Die Aussenwände der Tanks oder ihrer Transportrahmen oder -umschliessungen sind auf beiden Längsseiten sowie vorne und hinten nach Absatz 5.3.1.7.3 und Abschnitt 5.3.6 SDR/ADR zu kennzeichnen.
g.
Sind die nach Buchstabe «f» angebrachten Kennzeichnungen ausserhalb des Fahrzeugs nicht sichtbar, so müssen dieselben Grosszettel (Placards) und Kennzeichen auch auf beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug angebracht werden. Vorne und hinten an der Beförderungseinheit muss sich in jedem Fall eine orangefarbene Tafel ohne Kennzeichnungsnummer entsprechend Absatz 5.3.2.1.1 SDR/ADR befinden.
h.
Die Angabe im Beförderungspapier lautet:
«Leerer Kraftstofftank für Luftfahrzeuge, letztes Ladegut: UN 1223 Kerosin, 3, III, (D/E) UMWELTGEFÄHRDEND» oder «Leerer Kraftstofftank für Luftfahrzeuge, letztes Ladegut: UN 1863 Düsenkraftstoff, 3, III, (D/E) UMWELTGEFÄHRDEND».

Alle übrigen Vorschriften der SDR und des ADR bleiben anwendbar.

4300

Abweichend von den Bestimmungen der SDR und des ADR, dürfen aufmunitionierte Mun-Loader F18 der Luftwaffe wie folgt befördert werden:

a.
Die Munitionstrommel darf nur mit UN0328 PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS (20MM FLZ KANN 92 UPAT 97), 1.2C oder UN0339 PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS (20MM FLZ KANN 92 MZWK PAT), 1.4C bestückt werden.
b.
In den Zufuhrschienen ist keinerlei Munition erlaubt.
c.
Aufmunitionierte Mun-Loader F18 sind gemäss Kapitel 5.2 SDR/ADR mit UN-Nummer, Benennung und Gefahrzettel zu kennzeichnen.
d.
Aufmunitionierte Mun-Loader F18 sind mit der speziell angefertigten Schutzplane zu decken. Die Plane ist auf beiden Längsseiten mit den Aufschriften «UMVERPACKUNG» sowie den entsprechenden Gefahrzetteln 1.2C und den Beschriftungen «UN0328 PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS/CARTOUCHES À PROJECTILE INERTE POUR ARMES» beziehungsweise mit den Gefahrzetteln 1.4C und den Beschriftungen «UN0339 PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS/CARTOUCHES À PROJECTILE INERTE POUR ARMES» zu versehen.
e.
Die Druckgasflaschen (Nenninhalt je 33 Liter) mit UN1066 STICKSTOFF, VERDICHTET müssen geleert sein. Die Ventile müssen offen bleiben, die Flaschenschultern sind mit einer Abdeckung zu versehen, die die Aufschrift «Flasche leer, Ventil offen/Bouteille vide, valve ouverte» trägt. Volle oder teilweise gefüllte Druckgasflaschen sind zu entfernen, mit Ventilschutzkappen zu versehen und gesichert in einem separaten Fahrzeug zu befördern.
f.
Aufmunitionierte Mun-Loader F18 sind in bedeckten oder gedeckten Fahrzeugen zu befördern, die gemäss Kapitel 5.3 SDR/ADR mit Grosszetteln (Placards) auf beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug gekennzeichnet sind. Vorne und hinten an der Beförderungseinheit muss sich eine orangefarbene Tafel ohne Kennzeichnungsnummer entsprechend Absatz 5.3.2.1.1 SDR/ADR befinden.
g.
Die Angabe im Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 e) SDR/ADR lautet «Mun Loader F18».

Alle übrigen Vorschriften der SDR und des ADR bleiben anwendbar.

Teil 5
Vorschriften für den Versand

5100

Wer gefährliche Güter versendet, muss sich vergewissern, dass der Transport zu den in dieser Verordnung verlangten Bedingungen ausgeführt wird, insbesondere was die Verpackung, das Zusammenladeverbot, das Mitführen der schriftlichen Weisungen und allenfalls des Beförderungspapiers betrifft.

5200

Kennzeichnung und Bezettelung

5201

Munition in Originalverpackungen darf ohne Kennzeichnung und Bezettelung nach den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 SDR/ADR befördert werden.

5202

Abweichend zur SDR und zum ADR können Güter der Klasse 1 in der Armee mit folgenden Gefahrzetteln gekennzeichnet werden:

1.1B

für die Verträglichkeitsgruppe B der Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.4;

1.1E

für die Verträglichkeitsgruppen C, D, E und G der Unterklasse 1.1;

1.2E

für die Verträglichkeitsgruppen C, D, E und G der Unterklassen 1.2 und 1.4, die Verträglichkeitsgruppen C und G der Unterklasse 1.3 sowie die Verträglichkeitsgruppe S der Unterklasse 1.4;

1.2H

für die Verträglichkeitsgruppe H der Unterklassen 1.2 und 1.3.

5203

Gefährliche Güter der Klasse 1 können auch in der Armee mit Gefahrzetteln nach Kapitel 5.2 SDR/ADR versehen werden.

5204

Beim Rückschub von leeren, gereinigten Verpackungen oder Umverpackungen, die Güter der Klasse 1 enthalten haben, müssen die Gefahrgutkennzeichnung (UN-Nummer und Benennung) und -bezettelung (Gefahrzettel) entfernt, abgedeckt oder durchgestrichen werden. Das Abdecken ist auch dann gewährleistet, wenn die leeren Verpackungen auf Paletten gestapelt und gebunden werden, sodass die Gefahrgutkennzeichnung und -bezettelung nach innen gerichtet und nach aussen nicht mehr sichtbar sind.

Teil 6
Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen und Tanks

6100

Die Bau- und Prüfvorschriften der SDR und des ADR für Verpackungen, Grosspackmittel (IBC), Grossverpackungen und Tanks gelten sinngemäss. Die armasuisse ist ermächtigt, Verpackungen zu prüfen. Sie kann mit Zustimmung des Eidgenössischen Gefahrgutinspektorates Ausnahmen von der SDR und vom ADR bewilligen.

Teil 7
Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung

7100

Einzelne Teile einer Ladung gefährlicher Güter sind so anzuordnen und mit geeigneten Mitteln zu sichern, dass sie sich während der Fahrt nicht verschieben können.

7200

Zusammenladeverbote

7201

Versandstücke mit unterschiedlichen Gefahrzetteln dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug oder in einen Container verladen werden, sofern die Zusammenladung nicht gemäss nachstehender Tabelle auf der Grundlage der angebrachten Gefahrzettel zugelassen ist.

Klasse

1

2–9

Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel

Material

Personen

1

Verträglichkeitsgruppe

B

C/D/E/G

H

S

B

1

1

3

C/D/E/G

1

2

3

H

3

S

1

3

2–9

2

Zusammenladung verboten

Zusammenladung zugelassen

1

Zusammenladung zugelassen, unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von mindestens 1 m.

2

Zusammenladung zugelassen. Ausnahme: Güter der Klasse 3 (entzündbare, flüssige Stoffe), Klasse 6.1 (giftige Stoffe) und Klasse 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe) und Klasse 9 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln befördert werden, auch wenn die Gefahr als Nebengefahr gekennzeichnet ist.

3

Zusammenladung zugelassen. Ausnahme: Palettierte Munition darf nicht zusammen mit Personen auf der gleichen Ladefläche befördert werden.

7202

Das Zusammenladeverbot gilt nicht zwischen Zugfahrzeug und Anhänger.

7300

Begrenzungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

7301

Die gesamte Nettomasse in kg der explosiven Stoffe (oder, bei Gegenständen mit Explosivstoff, die gesamte Nettomasse des in allen Gegenständen enthaltenen Explosivstoffs), die in einer Beförderungseinheit befördert werden darf, ist entsprechend den Angaben der folgenden Tabelle begrenzt.

Unterklasse

1.1–1.3

1.4

Ungereinigte leere Verpackungen

Verträglichkeitsgruppe

ausser 1.1A

ausser 1.4S

1.4S

Konventionelle Beförderungseinheiten

  1 000 kg NEM

  1 000 kg NEM

unbegrenzt

unbegrenzt

EX/II–Beförderungseinheiten

  5 000 kg NEM

15 000 kg NEM

unbegrenzt

unbegrenzt

EX/III–Beförderungseinheiten

16 000 kg NEM

16 000 kg NEM

unbegrenzt

unbegrenzt

Für die Beschreibung von Fahrzeugen EX/II siehe Teil 9

7302

Werden Stoffe und Gegenstände verschiedener Unterklassen der Klasse 1 in eine Beförderungseinheit verladen und sind die Zusammenladeverbote der Ziffern 7200–7202 berücksichtigt, so ist die gesamte Ladung so zu behandeln, als ob sie zur gefährlichsten Unterklasse gehörte (nach der Reihenfolge 1.1, 1.2, 1.3, 1.4). Jedoch wird die Nettomasse von explosiven Stoffen der Verträglichkeitsgruppe S bei der Begrenzung der beförderten Mengen nicht berücksichtigt.

Teil 8
Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und
die Dokumentation

8100

Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät

8101

Für die Beförderung von gefährlichen Gütern in Versandstücken ist das Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 SDR/ADR nicht erforderlich, wenn die Truppe im besoldeten Militärdienst als Absenderin auftritt.

8102

Für die Beförderung von gefährlichen Gütern in Militärfahrzeugen mit festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), in ortsbeweglichen Tanks sowie in Batterie-Fahrzeugen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) ist das Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 SDR/ADR immer notwendig.

8103

Bei Gefahrgutbeförderungen über der Freigrenze sind die schriftlichen Weisungen gemäss ADR in der Kabine der Fahrzeugbesatzung an leicht zugänglicher Stelle mitzuführen.

8104

Die schriftlichen Weisungen sind vom Beförderer oder der Beförderin vor Antritt der Fahrt den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung in deren Sprachen bereitzustellen.

8105

Der Beförderer oder die Beförderin hat darauf zu achten, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung die Weisungen versteht und in der Lage ist, diese richtig anzuwenden.

8106

Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren und die schriftlichen Weisungen über die bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Massnahmen einsehen.

8107

Die Truppe im besoldeten Militärdienst, die gefährliche Güter in Versandstücken über der Freigrenze befördert, ist nicht verpflichtet, die in den schriftlichen Weisungen aufgeführte persönliche Schutzausrüstung mitzuführen.

8108

Das Anbringen von orangefarbener Kennzeichnung und Grosszetteln (Placards) ist einzig auf Beförderungseinheiten mit festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), ortsbeweglichen Tanks, Batterie-Fahrzeugen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) sowie mit loser Schüttung erforderlich.

8109

Sofern auf der gesamten Beförderungseinheit vorhanden, sind die orangefarbenen Tafeln bei Stückguttransporten grundsätzlich über der Freigrenze aufzuklappen. Abweichungen und Ausnahmen sind in Ziffer 8110 geregelt.

8110

In der ausserordentlichen Lage und bei Beförderungen von Munition, welche verschärften Sicherungsvorschriften unterliegt (siehe Ziffer 8403 und die Liste der gefährlichen Güter, die in Anhang 2 Spalte 3 mit einem Stern versehen sind), ist das Anbringen sämtlicher Gefahrgutkennzeichnungen an den Beförderungseinheiten verboten.

In der besonderen Lage entscheidet die für den Einsatz zuständige Stelle bzw. der Kommandant oder die Kommandantin und legt in den Einsatz- und Verhaltensregeln die Massnahmen in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht fest.

In der normalen Lage kann aufgrund der Bedrohungs- oder Gefährdungslage die Informations- und Objektsicherheit das Anbringen sämtlicher Gefahrgutkennzeichnungen an den Beförderungseinheiten zeitlich befristet untersagen (Kapitel 1.10 SDR/ADR; Verhinderung von Diebstahl und Missbrauch).

8111

Kanisterfahrzeuge (rollende Betriebsstoffmagazine) mit mehr als 500 Liter Güter der Klasse 3 oder mehr als 25 ungereinigten leeren oder teilweise gefüllten Treibstoffkanistern müssen mindestens einen Feuerlöscher à 12 kg ABC–Pulver, einen Sack Ölbindemittel, eine Schaufel aus nicht funkenerzeugendem Material und zwei selbststehende Warnzeichen mitführen (z.B. reflektierende Kegel oder Warndreiecke oder orangefarbene Warnblinkleuchten, die von der elektrischen Ausrüstung des Fahrzeugs unabhängig sind).

8112

Die Standardausrüstung von militärischen Beförderungseinheiten muss nicht mit den in den Abschnitten 8.1.4 und 8.1.5 SDR/ADR erwähnten Ausrüstungsgegenständen (Feuerlöschausrüstung und sonstige Ausrüstung) ergänzt werden, wenn eine Truppe im besoldeten Militärdienst gefährliche Güter in Versandstücken befördert.

8200

Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen

8201

Wer Gefahrgut über der Freigrenze transportiert, muss eine entsprechende Schulung absolviert haben.

8202

Die Bescheinigung über die Ausbildung der Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter nach Unterabschnitt 8.2.2.8 SDR/ADR (ADR-Bescheinigung) benötigen Lenker und Lenkerinnen:

a.
von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m3 befördert werden;
b.
von Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 m3;
c.
von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 m3 auf einer Beförderungseinheit befördert werden;
d.
von Fahrzeugen mit Kleinbetankungssytemen;
e.
von Fahrzeugen, mit denen Flaschenbündel auf Wechselbehältern mit gefährlichen Gütern der Klasse 2 über der Freigrenze befördert werden;
f.
mit einer Fahrberechtigung der Kategorie 930/930E im besoldeten Militärdienst, die die Führerprüfung nach dem 1. Januar 2004 bestanden haben, wenn sie gefährliche Güter in Versandstücken über der Freigrenze in Fahrzeugen von mehr als 7,5 t Gesamtgewicht mitführen;
g.
von Verwaltungseinheiten des Departementsbereichs Verteidigung im Angestelltenverhältnis (Berufspersonal), die gefährliche Güter in Versandstücken über der Freigrenze mitführen, ungeachtet wann sie ihre Führerprüfung bestanden haben.

8203

Folgende Lenker und Lenkerinnen der Gruppe Verteidigung müssen an einem Aufbaukurs für die Beförderung gefährlicher Güter in Tanks teilgenommen haben:

a.
Lenker und Lenkerinnen von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in fest verbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m3 befördert werden;
b.
Lenker und Lenkerinnen von Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 m3;
c.
Lenker und Lenkerinnen von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 m3 auf einer Beförderungseinheit befördert werden;
d.
Lenker und Lenkerinnen von Fahrzeugen mit Kleinbetankungssytemen.

8204

Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit einer Fahrberechtigung der Kategorie III/IIIE (930/930E), welche die Führerprüfung vor dem 1. Januar 2004 bestanden haben, Truppenhandwerker und Truppenhandwerkerinnen mit einer Fahrberechtigung der Kategorie 930/930E sowie Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von Fahrzeugen unter 7,5 t Gesamtgewicht benötigen im besoldeten Militärdienst keine ADR-Bescheinigung, wenn sie gefährliche Güter über der Freigrenze im Stückgutverkehr befördern. Sie erhalten jedoch eine Ausbildung im Sinne der Vorschriften der Kapitel 1.3 und 8.2 SDR/ADR.

8205

Die betroffenen Lehrverbände führen sämtliche Erst- oder Auffrischungsschulungen des Basiskurses und die Erst- oder Auffrischungsschulungen der Aufbaukurse sowie die dazugehörenden Prüfungen nach den Vorgaben des SVSAA durch.

8206

Das SVSAA stellt die ADR-Bescheinigungen für Angehörige der Armee und Bundesangestellte aus.

8207

Zivile, in der Schweiz ausgestellte ADR-Bescheinigungen behalten in der Armee ihre volle Gültigkeit.

8208

Die Geltungsdauer der ADR-Bescheinigung ist auf 5 Jahre begrenzt und kann 12 Monate vor Ablaufdatum mit einer Auffrischungsschulung und einer anschliessenden Kontrollprüfung auf weitere 5 Jahre verlängert werden. Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem Ablaufdatum der vorherigen Bescheinigung.

8209

Kann die Auffrischungsschulung nicht rechtzeitig vor dem Ablaufdatum absolviert werden, so muss der Inhaber oder die Inhaberin der verfallenen ADR-Bescheinigung an einem kompletten Basiskurs sowie allfälligen Aufbaukursen teilnehmen und die Prüfungen bestanden haben.

8300

Verschiedene Vorschriften, die von der Fahrzeugbesatzung zu beachten sind

8301

Das Öffnen eines Versandstücks mit gefährlichen Gütern durch die Fahrzeugbesatzung oder Mitfahrende ist während der Beförderung verboten. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind Lenker und Lenkerinnen:

a.
von Kanisterfahrzeugen (rollenden Betriebstoffmagazinen) nach Ziffer 8111;
b.
mit Berechtigung nach Ziffer 8203 und technischer Ausbildung am Fahrzeug mit Kleinbetankungssystem. Diese sind berechtigt, die Tankmodule (IBC) zwecks Betankung zu öffnen.

8302

Beim Transport und bei Ladearbeiten ist das Rauchen in den Fahrzeugen sowie in der Nähe von gefährlichen Gütern verboten.

8303

Entstehen durch einen Unfall Gefahren für Mitmenschen oder Umwelt, so ist die gefährdete Zone abzusichern und die zivilen Rettungsdienste sind zu alarmieren.

8304

Zusätzlich hat der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin die Massnahmen zu treffen, die in den schriftlichen Weisungen vorgeschrieben sind, sofern er oder sie dabei sich selbst oder Dritte nicht unnötigen Gefahren aussetzt.

8305

Mitfahrende sind zur Hilfeleistung beizuziehen.

8400

Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge

8401

Das freiwillige Halten und Parken eines Fahrzeuges mit gefährlichen Gütern ist auf öffentlichen Strassen untersagt, wenn der Transport selbst es nicht erfordert (Beladen, Entladen, Kontrolle der Fahrzeuge oder der Ladung, gesetzlich vorgeschriebene

Pausen, schlechte Witterungsverhältnisse). Beim notwendigen Halten und Parken ist die Überwachung oder Bewachung des Fahrzeuges und der Ladung sicherzustellen. Güter der Klasse 1 sind immer von mindestens 2 Personen zu bewachen.

8402

Bei einer akuten Bedrohungs- oder Gefährdungslage kann die Informations- und Objektsicherheit zusätzliche Sicherungsvorschriften im Sinne von Kapitel 1.10 SDR/ADR erlassen. Ansonsten sind die in den Sicherungsplänen des Departementsbereichs Verteidigung aufgeführten Sicherungsmassnahmen umzusetzen.

8403

Für Munition, welche aufgrund von Missbrauchs- und Diebstahlgefahr verschärften Sicherungsvorschriften unterliegt (in Anhang 2 Spalte 3 mit einem Stern versehen), gelten die in den entsprechenden Weisungen des Chefs der Armee festgelegten erhöhten Sicherungsvorschriften und -anordnungen. Zudem ist Ziffer 8110 zu berücksichtigen.

8500

(bleibt offen)

8600

Strassentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern

8601

Die Vorschriften dieses Kapitels finden Anwendung, wenn die Durchfahrt von Fahrzeugen durch Strassentunnels gemäss Ziffer 1602 und Tabelle 10B beschränkt ist.

8602

Die Beschränkungen für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter durch Tunnels basieren auf dem im Anhang 2 Spalte 10 angegebenen Tunnelbeschränkungscode dieser Güter. Wenn anstelle eines der Tunnelbeschränkungscodes «–» angegeben ist, unterliegen die gefährlichen Güter keiner Tunnelbeschränkung.

8603

Wenn eine Beförderungseinheit gefährliche Güter enthält, denen unterschiedliche Tunnelbeschränkungscodes zugeordnet wurden, ist der gesamten Ladung der restriktivste dieser Tunnelbeschränkungscodes zuzuordnen.

8604

Gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit den Ziffern 1201 bis 1504 befördert werden, unterliegen nicht den Tunnelbeschränkungen und sind bei der Bestimmung des der gesamten Ladung einer Beförderungseinheit zuzuordnenden Tunnelbeschränkungscodes nicht zu berücksichtigen.

8605

Nachdem der der gesamten Ladung der Beförderungseinheit zuzuordnende Tunnelbeschränkungscode bestimmt worden ist, gelten folgende Beschränkungen für die Durchfahrt dieser Beförderungseinheit durch Tunnels:

Tunnelbeschränkungscode der gesamten Ladung

Beschränkung

B

Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien B, C, D und E.

B1000C

Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit

– 1000 kg überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien B, C, D und E;

– 1000 kg nicht überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien C, D und E.

B/D

Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien B, C, D und E.

Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien D und E.

B/E

Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien B, C, D und E.

Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorie E.

C

Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien C, D und E.

C5000D

Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit

– 5000 kg überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien C, D und E;

– 5000 kg nicht überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien D und E.

C/D

Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien C, D und E.

Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien D und E.

C/E

Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien C, D und E.

Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorie E.

D

Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien D und E.

D/E

Beförderungen in loser Schüttung oder in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien D und E.

Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorie E.

E

Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorie E.

Durchfahrt durch alle Tunnels gestattet.

Bem. Zum Beispiel ist die Durchfahrt einer Beförderungseinheit mit UN 0487 SIGNALKÖRPER, RAUCH (Heulpet), Klassifizierungscode 1.3G, Tunnelbeschränkungscode C5000D in einer Menge, die einer gesamten Nettoexplosivstoffmasse von 3000 kg entspricht, durch Tunnels der Kategorien D und E verboten.

Teil 9
Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge

9100

Militärfahrzeuge benötigen keinen Eintrag im Fahrzeugausweis als Nachweis einer erhöhten Haftpflichtversicherung.

9200

Sofern nicht anders im Fahrzeugausweis spezifiziert, gelten Militärmotorfahrzeuge mit Kompressionszündung (Dieselantrieb) über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht, Wechselaufbauanhänger 9,6 Tonnen zweiachsig Lanz+Marti mit C625-Aufbau sowie Sachentransportanhänger des Typs 85 und 87 allesamt mit Plane als EX/II–Beförderungseinheiten und können als solche verwendet werden.

Teil 10
Strassenstrecken mit Beförderungseinschränkungen

10A

Strassenstrecken in der Nähe geschützter Gewässer

Liste der Strassenstrecken, auf denen die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter verboten oder eingeschränkt ist (Anhang 2 Spalte 11).

BE

Belp, Gürbebrücke–Verzweigung Auhaus/Giessenhof (Länge 1,3 km);

BE

KS 1315, Gimmiz–Aarberg (Länge 3 km) inkl. Verzweigung Richtung Kappelen (Länge rd. 1 km);

BE

Seedorf, Gemeindestrasse Räbhalen–Verzweigung Holteren/Ruchwil (Länge 300 m);

BE

Neuenegg, Süri–Matzenried (Länge 1,5 km);

BS

Basel und Riehen, «Riehenstrasse»–«Äussere Baselstrasse» (Strecke zwischen «Fasanenstrasse/Allmendstrasse» und «Rauracherstrasse», Länge rd. 1 km);

BS

Riehen, «Äussere Baselstrasse» (Strecke zwischen «Rauracherstrasse» und «Bäumlihofstrasse», Länge rd. 200 m)1;

BS

Riehen, «Rauracherstrasse» (Strecke zwischen «Äussere Baselstrasse» und «Bäumlihofstrasse», Länge rd. 200 m)1;

BS

Riehen, «Weilstrasse» (Strecke zwischen «Lörracherstrasse» und Zollamt «Weilstrasse», Länge rd. 800 m);

BL

Muttenz, «Rheinfelderstrasse» (Strecke zwischen Einmündung «Auhafen» und Anschluss Hagnau, Länge 2,4 km);

BL

Sissach, «Grienmattweg» (Strecke zwischen «Stebligerweg» und «Icktenweg», Länge 800 m);

BL

Itingen, «Sonnenbergweg/Weiermattweg» (Strecke zwischen Anschluss T2 und Gemeindegrenze Sissach, Länge 750 m);

AG

Baden/Dättwil, «Täfernstrasse» (Länge rd. 250 m);

AG

Frick–Oeschgen, «Oeschgerstrasse» (Länge rd. 600 m);

AG

Reinach, «Brüggelmoosstrasse» (Länge 400 m);

AG

Spreitenbach, Gemeindestrasse «Müslistrasse» (Länge 250 m);

AG

KS 335, «Brunnenrainstrasse», Teilstrecke «Berghof» (Punkt 663) bis «Liegenschaft Restaurant Waldegg»;

AG

KS 420, Strecke zwischen Mülligen, Länge 400 m und Birmenstorf, Länge 500 m1;

VD

KS 26, Le Brassus–Kreuzung Grand-Fuey (Länge 11 km)1;

VD

KS 289, Orny–Bavois, apr Entreroches (Länge 2200 m);

NE

KS 414, St-Martin–Sägewerk Debrot (Länge 1 km);

NE

KS 2233, Strasse südlich von Boveresse bis nördlich von Môtiers, Bahnhofplatz (Länge 950 m)1;

GE

Pont de la Fontenette2;

GE

Pont du Val d’Arve2;

GE

Pont de Vessy2;

GE

Route du Bout du Monde (Strecke zwischen Brücke und Weiler Vessy, Länge 800 m)2;

GE

Uferweg links der Rhone vom «Barrage de Verbois» Richtung «Moulin-de-Vert» (Länge 1,5 km)2;

GE

KS 75, Chemin du Bois de Bay–Peney-Dessous (Länge 1,4 km)2;

GE

Route du Bout du Monde (Länge 600 m)1, 2;

GE

KS 80, Route de Veyrier bis zum Weiler Vessy (Länge 1,1 km)1, 2;

GE

Uferweg rechts der Rhone von der «Route de Verbois» zum Werk von Verbois und zum Kieswerk von Russin (Länge 1 km)1, 2;

GE

KS 75, Chemin de la Greube bis zum Kieswerk «Bois de Bay» (Länge 1,3 km)1, 2;

GE

Weg von der «Route de Peney» zur sog. «Maison Carrée» (Länge 1,2 km)1, 2.

1

Zubringerdienst gestattet

2

Auf diesen Strassenstrecken ist die Beförderung solcher Flüssigkeiten nur mit Tankfahrzeugen verboten

10B

Strassenstrecken mit Tunnel: Liste der Strecken mit beschränkenden Kategorien

Kanton

Nationalstrasse = N Kantonsstrasse = KS

Tunnel

Kategorie

NW–UR

N2 Stans–Flüelen

Seelisberg

Ea

UR–TI

N2 Göschenen–Airolo

St. Gotthard

E

TI

N2 Gotthardpass–Airolo

Costoni di Fieud

Ea

GL

N3 Weesen–Murg

Kerenzer

Ea

GR

N13 Thusis–San Bernardino

Via Mala

E

GR

N13 Thusis–San Bernardino

Bärenburg

E

GR

N13 Thusis–San Bernardino

Rofla

E

GR

N13 Thusis–Tessin

San Bernardino

E

VS/Italien

KS Martigny–Aosta

Grosser St. Bernhard

E

GR

KS Thusis–San Bernardino

Rongellen II

E

GR

KS Thusis–Tiefencastel

Solis

E

GR

KS Thusis–Tiefencastel

Alvaschein

E

GR

KS Tiefencastel–Davos

Landwasser

E

TI

KS Bellinzona–Brissago

Mappo/Morentina

E

VD

KS Crissier

Galerie du Marcolet

E

a

Die Beschränkungen gelten an Samstagen, Sonntagen und an den in Art. 91 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. Nov. 19627 erwähnten Feiertagen. An den übrigen Tagen gelten sie von 17:00 Uhr bis 07:00 Uhr.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6035).
2 SR 741.621
3 SR 0.741.621
4 SR 814.610
5 SR 741.21
6 SR 814.501
7 SR 741.11


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen