Anhang 11
(Art. 41 Abs. 2 und 58)
Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
Teil 1
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1100 |
Geltungsbereich und Anwendbarkeit | ||||
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1101 |
Die Klassifizierung und die Beförderung gefährlicher Güter richten sich grundsätzlich nach der Verordnung vom 29. November 20022 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR). | ||||
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1102 |
Die Anhänge 1 und 2 der vorliegenden Verordnung gelten für:
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1103 |
Die Anhänge 1 und 2 gelten nicht:
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1104 |
Beförderungen von gefährlichen Gütern, die nicht unter den Geltungsbereich der Anhänge 1 und 2 fallen, unterstehen grundsätzlich den zivilen Transportvorschriften. Diese können allenfalls durch nationale oder internationale Bestimmungen ergänzt werden, zum Beispiel durch Verständigungsprotokolle (MOU), Einsatz- und Verhaltensregeln (ROE/ROB), multilaterale Übereinkommen oder zeitlich begrenzte Verfügungen bzw. Ausnahmebewilligungen, die von den zuständigen nationalen Behörden gewährt werden. | ||||
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1105 |
Militärfahrzeuge mit festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), ortsbewegliche Tanks sowie Batterie-Fahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) sowie die Führer und Führerinnen solcher Fahrzeuge sind der SDR und dem ADR unterstellt. | ||||
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1106 |
Das SVSAA kann mit Zustimmung des ASTRA Ausnahmen bewilligen, namentlich von den Vorschriften über die Art der Beförderung des Gutes, die zu verwendenden Fahrzeuge sowie die Kennzeichnung der Versandstücke, Container, Fahrzeuge und Aggregate. | ||||
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1200 |
Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung | ||||
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1201 |
Die Vorschriften der Anhänge 1 und 2 gelten nicht für:
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1300 |
Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen | ||||
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1301 |
Die Vorschriften der Anhänge 1 und 2 gelten nicht für Beförderungen von:
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1400 |
Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen | ||||
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1401 |
Die Vorschriften der Anhänge 1 und 2 gelten nicht für Beförderungen von:
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1500 |
Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden | ||||
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1501 |
Sofern nicht ausdrücklich anders erwähnt, gelten in Anhang 2 folgende Masseinheiten:
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1502 |
Wenn gefährliche Güter in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf die Summe der Menge der Stoffe und Gegenstände, multipliziert mit dem jeweiligen Faktor des gefährlichen Gutes in Anhang 2 Spalte 8, 1000 (Freigrenze) nicht überschreiten. | ||||
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1503 |
Gefährliche Güter, die nach den Ziffern 1200–1401 freigestellt sind, bleiben in der Berechnung nach Ziffer 1502 unberücksichtigt. | ||||
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1504 |
Wenn die nach Ziffer 1502 berechneten Werte nicht überschritten werden, dürfen gefährliche Güter in Versandstücken in derselben Beförderungseinheit befördert werden, ohne dass nachfolgende Vorschriften von Anhang 1 anzuwenden sind:
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1600 |
Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden | ||||
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1601 |
Fahrzeuge, die gefährliche Güter über der Freigrenze befördern, dürfen in den mit dem Signal «Tunnel» (Art. 45 Abs. 3 und Anhang 2 Ziff. 4.07 der Signalisationsverordnung vom 5. Sept. 19795; SSV) bezeichneten Tunnels nur auf dem rechten Fahrstreifen verkehren. | ||||
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1602 |
Bestimmte, entsprechend signalisierte Strassenstrecken (Anhang 2 Ziff. 2.10.1, 2.11 und Art. 19 Abs. 1 SSV) dürfen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern nicht oder nur beschränkt befahren werden. Diese Strecken sowie die damit verbundenen Beschränkungen sind in den Tabellen 10A und 10B sowie im Anhang 2 dieser Verordnung enthalten. | ||||
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1603 |
Bei einer Überschreitung der vorgeschriebenen Grenzen für die freie Durchfahrt durch die in Tabelle 10B aufgeführten Tunnels kann das SVSAA in begründeten Ausnahmefällen und im Einvernehmen mit den zuständigen zivilen Behörden eine Einzelbewilligung für die Beförderung gefährlicher Güter erteilen. Dabei können besondere betriebliche Massnahmen angeordnet werden (u.a. Durchfahrt während bestimmten Uhrzeiten, Durchfahrt in Konvois mit Begleitfahrzeugen oder Verwendung besonderer Warnvorrichtungen). | ||||
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1700 |
Beförderung von radioaktiven Stoffen | ||||
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1701 |
Armeematerial mit radioaktiven Stoffen, welches gemäss SDR/ADR als freigestelltes Versandstück befördert werden kann, und Gegenstände, die nach Artikel 128 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19946 vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) | ||||
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zugelassen sind, unterliegen nicht den Transportvorschriften nach SDR/ADR, Klasse 7. | |||||
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1702 |
In allen anderen Fällen, insbesondere wenn das Material nuklidspezifisch in einer Umgangsbewilligung des BAG aufgeführt ist, sind die Vorschriften der SDR/ADR, Klasse 7, zwingend einzuhalten. Beförderungen dieser Art müssen mindestens 10 Tage im Voraus dem SVSAA gemeldet werden. | ||||
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1800 |
Bewilligungsregelungen für Beförderungen nach den Ziffern 1603–1702 und Kontrollen | ||||
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1801 |
Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin muss die vom SVSAA ausgestellte Bewilligung ab Verladeort bis zum Bestimmungsort mit sich führen. | ||||
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Behörde, die das Visum bzw. die Bewilligung erteilt | |||||
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) CH-3003 Bern | |||||
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Innerhalb der Bürozeiten |
Tel. |
+41 (0)31 324 29 06 |
oder |
+41 (0)31 324 10 43 | |
|
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Fax |
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Teil 2
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2100 |
Die Klassifizierung gefährlicher Güter (Zuordnung der UN-Nr., der Klassifizierungscodes und der allfälligen Verpackungsgruppen) richtet sich nach dem ADR. |
Teil 3
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3100 |
Die gefährlichen Güter mit den entsprechenden Sondervorschriften sind in Anhang 2 aufgeführt. |
Teil 4
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4100 |
Gefährliche Güter dürfen nur in bauartgeprüften Original- oder Ordonnanzverpackungen wie Kanistern, Fässern, Kisten, Flaschen oder Druckgefässen befördert werden, in denen sie übergeben wurden oder die dafür zur Verfügung gestellt worden sind. Müll- oder Hülsensäcke gelten nicht als bauartgeprüfte Verpackungen; sie dürfen namentlich nicht für den Rückschub von unverbrauchter Munition verwendet werden. |
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4200 |
Abweichend von den Bestimmungen der SDR und des ADR dürfen ungereinigte, leere Kraftstofftanks für Luftfahrzeuge der Luftwaffe, die Kerosin (UN 1223) oder Düsenkraftstoff (UN 1863, VG III) enthalten haben, wie folgt befördert werden:
Alle übrigen Vorschriften der SDR und des ADR bleiben anwendbar. |
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4300 |
Abweichend von den Bestimmungen der SDR und des ADR, dürfen aufmunitionierte Mun-Loader F18 der Luftwaffe wie folgt befördert werden:
Alle übrigen Vorschriften der SDR und des ADR bleiben anwendbar. |
Teil 5
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5100 |
Wer gefährliche Güter versendet, muss sich vergewissern, dass der Transport zu den in dieser Verordnung verlangten Bedingungen ausgeführt wird, insbesondere was die Verpackung, das Zusammenladeverbot, das Mitführen der schriftlichen Weisungen und allenfalls des Beförderungspapiers betrifft. | |
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5200 |
Kennzeichnung und Bezettelung | |
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5201 |
Munition in Originalverpackungen darf ohne Kennzeichnung und Bezettelung nach den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 SDR/ADR befördert werden. | |
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5202 |
Abweichend zur SDR und zum ADR können Güter der Klasse 1 in der Armee mit folgenden Gefahrzetteln gekennzeichnet werden: | |
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1.1B |
für die Verträglichkeitsgruppe B der Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.4; | |
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1.1E |
für die Verträglichkeitsgruppen C, D, E und G der Unterklasse 1.1; | |
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1.2E |
für die Verträglichkeitsgruppen C, D, E und G der Unterklassen 1.2 und 1.4, die Verträglichkeitsgruppen C und G der Unterklasse 1.3 sowie die Verträglichkeitsgruppe S der Unterklasse 1.4; | |
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1.2H |
für die Verträglichkeitsgruppe H der Unterklassen 1.2 und 1.3. | |
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5203 |
Gefährliche Güter der Klasse 1 können auch in der Armee mit Gefahrzetteln nach Kapitel 5.2 SDR/ADR versehen werden. | |
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5204 |
Beim Rückschub von leeren, gereinigten Verpackungen oder Umverpackungen, die Güter der Klasse 1 enthalten haben, müssen die Gefahrgutkennzeichnung (UN-Nummer und Benennung) und -bezettelung (Gefahrzettel) entfernt, abgedeckt oder durchgestrichen werden. Das Abdecken ist auch dann gewährleistet, wenn die leeren Verpackungen auf Paletten gestapelt und gebunden werden, sodass die Gefahrgutkennzeichnung und -bezettelung nach innen gerichtet und nach aussen nicht mehr sichtbar sind. |
Teil 6
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6100 |
Die Bau- und Prüfvorschriften der SDR und des ADR für Verpackungen, Grosspackmittel (IBC), Grossverpackungen und Tanks gelten sinngemäss. Die armasuisse ist ermächtigt, Verpackungen zu prüfen. Sie kann mit Zustimmung des Eidgenössischen Gefahrgutinspektorates Ausnahmen von der SDR und vom ADR bewilligen. |
Teil 7
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7100 |
Einzelne Teile einer Ladung gefährlicher Güter sind so anzuordnen und mit geeigneten Mitteln zu sichern, dass sie sich während der Fahrt nicht verschieben können. |
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7200 |
Zusammenladeverbote |
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7201 |
Versandstücke mit unterschiedlichen Gefahrzetteln dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug oder in einen Container verladen werden, sofern die Zusammenladung nicht gemäss nachstehender Tabelle auf der Grundlage der angebrachten Gefahrzettel zugelassen ist. |
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Klasse |
1 |
2–9 |
Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel |
Material |
Personen | ||||
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1 |
Verträglichkeitsgruppe |
B |
C/D/E/G |
H |
S | ||||
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B |
● |
● |
● | ||||||
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C/D/E/G |
● |
● |
● | ||||||
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H |
● |
● |
● | ||||||
|
S |
● |
● |
● |
● |
● | ||||
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2–9 |
● |
● |
● | ||||||
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Zusammenladung verboten |
● |
Zusammenladung zugelassen |
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Zusammenladung zugelassen, unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von mindestens 1 m. | ||
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Zusammenladung zugelassen. Ausnahme: Güter der Klasse 3 (entzündbare, flüssige Stoffe), Klasse 6.1 (giftige Stoffe) und Klasse 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe) und Klasse 9 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln befördert werden, auch wenn die Gefahr als Nebengefahr gekennzeichnet ist. | ||
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Zusammenladung zugelassen. Ausnahme: Palettierte Munition darf nicht zusammen mit Personen auf der gleichen Ladefläche befördert werden. | ||
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7202 |
Das Zusammenladeverbot gilt nicht zwischen Zugfahrzeug und Anhänger. |
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7300 |
Begrenzungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff |
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7301 |
Die gesamte Nettomasse in kg der explosiven Stoffe (oder, bei Gegenständen mit Explosivstoff, die gesamte Nettomasse des in allen Gegenständen enthaltenen Explosivstoffs), die in einer Beförderungseinheit befördert werden darf, ist entsprechend den Angaben der folgenden Tabelle begrenzt. |
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Unterklasse |
1.1–1.3 |
1.4 |
Ungereinigte leere Verpackungen | |||
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Verträglichkeitsgruppe |
ausser 1.1A |
ausser 1.4S |
1.4S | |||
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Konventionelle Beförderungseinheiten |
1 000 kg NEM |
1 000 kg NEM |
unbegrenzt |
unbegrenzt | ||
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EX/II–Beförderungseinheiten |
5 000 kg NEM |
15 000 kg NEM |
unbegrenzt |
unbegrenzt | ||
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EX/III–Beförderungseinheiten |
16 000 kg NEM |
16 000 kg NEM |
unbegrenzt |
unbegrenzt | ||
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Für die Beschreibung von Fahrzeugen EX/II siehe Teil 9 | ||
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7302 |
Werden Stoffe und Gegenstände verschiedener Unterklassen der Klasse 1 in eine Beförderungseinheit verladen und sind die Zusammenladeverbote der Ziffern 7200–7202 berücksichtigt, so ist die gesamte Ladung so zu behandeln, als ob sie zur gefährlichsten Unterklasse gehörte (nach der Reihenfolge 1.1, 1.2, 1.3, 1.4). Jedoch wird die Nettomasse von explosiven Stoffen der Verträglichkeitsgruppe S bei der Begrenzung der beförderten Mengen nicht berücksichtigt. |
Teil 8
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8100 |
Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät |
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8101 |
Für die Beförderung von gefährlichen Gütern in Versandstücken ist das Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 SDR/ADR nicht erforderlich, wenn die Truppe im besoldeten Militärdienst als Absenderin auftritt. |
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8102 |
Für die Beförderung von gefährlichen Gütern in Militärfahrzeugen mit festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), in ortsbeweglichen Tanks sowie in Batterie-Fahrzeugen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) ist das Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 SDR/ADR immer notwendig. |
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8103 |
Bei Gefahrgutbeförderungen über der Freigrenze sind die schriftlichen Weisungen gemäss ADR in der Kabine der Fahrzeugbesatzung an leicht zugänglicher Stelle mitzuführen. |
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8104 |
Die schriftlichen Weisungen sind vom Beförderer oder der Beförderin vor Antritt der Fahrt den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung in deren Sprachen bereitzustellen. |
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8105 |
Der Beförderer oder die Beförderin hat darauf zu achten, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung die Weisungen versteht und in der Lage ist, diese richtig anzuwenden. |
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8106 |
Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren und die schriftlichen Weisungen über die bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Massnahmen einsehen. |
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8107 |
Die Truppe im besoldeten Militärdienst, die gefährliche Güter in Versandstücken über der Freigrenze befördert, ist nicht verpflichtet, die in den schriftlichen Weisungen aufgeführte persönliche Schutzausrüstung mitzuführen. |
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8108 |
Das Anbringen von orangefarbener Kennzeichnung und Grosszetteln (Placards) ist einzig auf Beförderungseinheiten mit festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), ortsbeweglichen Tanks, Batterie-Fahrzeugen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) sowie mit loser Schüttung erforderlich. |
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8109 |
Sofern auf der gesamten Beförderungseinheit vorhanden, sind die orangefarbenen Tafeln bei Stückguttransporten grundsätzlich über der Freigrenze aufzuklappen. Abweichungen und Ausnahmen sind in Ziffer 8110 geregelt. |
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8110 |
In der ausserordentlichen Lage und bei Beförderungen von Munition, welche verschärften Sicherungsvorschriften unterliegt (siehe Ziffer 8403 und die Liste der gefährlichen Güter, die in Anhang 2 Spalte 3 mit einem Stern versehen sind), ist das Anbringen sämtlicher Gefahrgutkennzeichnungen an den Beförderungseinheiten verboten. In der besonderen Lage entscheidet die für den Einsatz zuständige Stelle bzw. der Kommandant oder die Kommandantin und legt in den Einsatz- und Verhaltensregeln die Massnahmen in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht fest. In der normalen Lage kann aufgrund der Bedrohungs- oder Gefährdungslage die Informations- und Objektsicherheit das Anbringen sämtlicher Gefahrgutkennzeichnungen an den Beförderungseinheiten zeitlich befristet untersagen (Kapitel 1.10 SDR/ADR; Verhinderung von Diebstahl und Missbrauch). |
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8111 |
Kanisterfahrzeuge (rollende Betriebsstoffmagazine) mit mehr als 500 Liter Güter der Klasse 3 oder mehr als 25 ungereinigten leeren oder teilweise gefüllten Treibstoffkanistern müssen mindestens einen Feuerlöscher à 12 kg ABC–Pulver, einen Sack Ölbindemittel, eine Schaufel aus nicht funkenerzeugendem Material und zwei selbststehende Warnzeichen mitführen (z.B. reflektierende Kegel oder Warndreiecke oder orangefarbene Warnblinkleuchten, die von der elektrischen Ausrüstung des Fahrzeugs unabhängig sind). |
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8112 |
Die Standardausrüstung von militärischen Beförderungseinheiten muss nicht mit den in den Abschnitten 8.1.4 und 8.1.5 SDR/ADR erwähnten Ausrüstungsgegenständen (Feuerlöschausrüstung und sonstige Ausrüstung) ergänzt werden, wenn eine Truppe im besoldeten Militärdienst gefährliche Güter in Versandstücken befördert. |
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8200 |
Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen |
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8201 |
Wer Gefahrgut über der Freigrenze transportiert, muss eine entsprechende Schulung absolviert haben. |
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8202 |
Die Bescheinigung über die Ausbildung der Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter nach Unterabschnitt 8.2.2.8 SDR/ADR (ADR-Bescheinigung) benötigen Lenker und Lenkerinnen:
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8203 |
Folgende Lenker und Lenkerinnen der Gruppe Verteidigung müssen an einem Aufbaukurs für die Beförderung gefährlicher Güter in Tanks teilgenommen haben:
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8204 |
Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit einer Fahrberechtigung der Kategorie III/IIIE (930/930E), welche die Führerprüfung vor dem 1. Januar 2004 bestanden haben, Truppenhandwerker und Truppenhandwerkerinnen mit einer Fahrberechtigung der Kategorie 930/930E sowie Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von Fahrzeugen unter 7,5 t Gesamtgewicht benötigen im besoldeten Militärdienst keine ADR-Bescheinigung, wenn sie gefährliche Güter über der Freigrenze im Stückgutverkehr befördern. Sie erhalten jedoch eine Ausbildung im Sinne der Vorschriften der Kapitel 1.3 und 8.2 SDR/ADR. |
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8205 |
Die betroffenen Lehrverbände führen sämtliche Erst- oder Auffrischungsschulungen des Basiskurses und die Erst- oder Auffrischungsschulungen der Aufbaukurse sowie die dazugehörenden Prüfungen nach den Vorgaben des SVSAA durch. |
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8206 |
Das SVSAA stellt die ADR-Bescheinigungen für Angehörige der Armee und Bundesangestellte aus. |
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8207 |
Zivile, in der Schweiz ausgestellte ADR-Bescheinigungen behalten in der Armee ihre volle Gültigkeit. |
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8208 |
Die Geltungsdauer der ADR-Bescheinigung ist auf 5 Jahre begrenzt und kann 12 Monate vor Ablaufdatum mit einer Auffrischungsschulung und einer anschliessenden Kontrollprüfung auf weitere 5 Jahre verlängert werden. Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem Ablaufdatum der vorherigen Bescheinigung. |
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8209 |
Kann die Auffrischungsschulung nicht rechtzeitig vor dem Ablaufdatum absolviert werden, so muss der Inhaber oder die Inhaberin der verfallenen ADR-Bescheinigung an einem kompletten Basiskurs sowie allfälligen Aufbaukursen teilnehmen und die Prüfungen bestanden haben. |
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8300 |
Verschiedene Vorschriften, die von der Fahrzeugbesatzung zu beachten sind |
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8301 |
Das Öffnen eines Versandstücks mit gefährlichen Gütern durch die Fahrzeugbesatzung oder Mitfahrende ist während der Beförderung verboten. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind Lenker und Lenkerinnen:
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8302 |
Beim Transport und bei Ladearbeiten ist das Rauchen in den Fahrzeugen sowie in der Nähe von gefährlichen Gütern verboten. |
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8303 |
Entstehen durch einen Unfall Gefahren für Mitmenschen oder Umwelt, so ist die gefährdete Zone abzusichern und die zivilen Rettungsdienste sind zu alarmieren. |
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8304 |
Zusätzlich hat der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin die Massnahmen zu treffen, die in den schriftlichen Weisungen vorgeschrieben sind, sofern er oder sie dabei sich selbst oder Dritte nicht unnötigen Gefahren aussetzt. |
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8305 |
Mitfahrende sind zur Hilfeleistung beizuziehen. |
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8400 |
Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge |
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8401 |
Das freiwillige Halten und Parken eines Fahrzeuges mit gefährlichen Gütern ist auf öffentlichen Strassen untersagt, wenn der Transport selbst es nicht erfordert (Beladen, Entladen, Kontrolle der Fahrzeuge oder der Ladung, gesetzlich vorgeschriebene Pausen, schlechte Witterungsverhältnisse). Beim notwendigen Halten und Parken ist die Überwachung oder Bewachung des Fahrzeuges und der Ladung sicherzustellen. Güter der Klasse 1 sind immer von mindestens 2 Personen zu bewachen. |
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8402 |
Bei einer akuten Bedrohungs- oder Gefährdungslage kann die Informations- und Objektsicherheit zusätzliche Sicherungsvorschriften im Sinne von Kapitel 1.10 SDR/ADR erlassen. Ansonsten sind die in den Sicherungsplänen des Departementsbereichs Verteidigung aufgeführten Sicherungsmassnahmen umzusetzen. |
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8403 |
Für Munition, welche aufgrund von Missbrauchs- und Diebstahlgefahr verschärften Sicherungsvorschriften unterliegt (in Anhang 2 Spalte 3 mit einem Stern versehen), gelten die in den entsprechenden Weisungen des Chefs der Armee festgelegten erhöhten Sicherungsvorschriften und -anordnungen. Zudem ist Ziffer 8110 zu berücksichtigen. |
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8500 |
(bleibt offen) |
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8600 |
Strassentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern |
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8601 |
Die Vorschriften dieses Kapitels finden Anwendung, wenn die Durchfahrt von Fahrzeugen durch Strassentunnels gemäss Ziffer 1602 und Tabelle 10B beschränkt ist. |
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8602 |
Die Beschränkungen für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter durch Tunnels basieren auf dem im Anhang 2 Spalte 10 angegebenen Tunnelbeschränkungscode dieser Güter. Wenn anstelle eines der Tunnelbeschränkungscodes «–» angegeben ist, unterliegen die gefährlichen Güter keiner Tunnelbeschränkung. |
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8603 |
Wenn eine Beförderungseinheit gefährliche Güter enthält, denen unterschiedliche Tunnelbeschränkungscodes zugeordnet wurden, ist der gesamten Ladung der restriktivste dieser Tunnelbeschränkungscodes zuzuordnen. |
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8604 |
Gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit den Ziffern 1201 bis 1504 befördert werden, unterliegen nicht den Tunnelbeschränkungen und sind bei der Bestimmung des der gesamten Ladung einer Beförderungseinheit zuzuordnenden Tunnelbeschränkungscodes nicht zu berücksichtigen. |
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8605 |
Nachdem der der gesamten Ladung der Beförderungseinheit zuzuordnende Tunnelbeschränkungscode bestimmt worden ist, gelten folgende Beschränkungen für die Durchfahrt dieser Beförderungseinheit durch Tunnels: |
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Tunnelbeschränkungscode der gesamten Ladung |
Beschränkung | |
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B |
Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien B, C, D und E. | |
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B1000C |
Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit – 1000 kg überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien B, C, D und E; – 1000 kg nicht überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien C, D und E. | |
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B/D |
Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien B, C, D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien D und E. | |
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B/E |
Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien B, C, D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorie E. | |
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C |
Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien C, D und E. | |
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C5000D |
Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit – 5000 kg überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien C, D und E; – 5000 kg nicht überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien D und E. | |
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C/D |
Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien C, D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien D und E. | |
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C/E |
Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien C, D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorie E. | |
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D |
Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien D und E. | |
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D/E |
Beförderungen in loser Schüttung oder in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorie E. | |
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E |
Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorie E. | |
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– |
Durchfahrt durch alle Tunnels gestattet. | |
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Bem. Zum Beispiel ist die Durchfahrt einer Beförderungseinheit mit UN 0487 SIGNALKÖRPER, RAUCH (Heulpet), Klassifizierungscode 1.3G, Tunnelbeschränkungscode C5000D in einer Menge, die einer gesamten Nettoexplosivstoffmasse von 3000 kg entspricht, durch Tunnels der Kategorien D und E verboten. |
Teil 9
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9100 |
Militärfahrzeuge benötigen keinen Eintrag im Fahrzeugausweis als Nachweis einer erhöhten Haftpflichtversicherung. |
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9200 |
Sofern nicht anders im Fahrzeugausweis spezifiziert, gelten Militärmotorfahrzeuge mit Kompressionszündung (Dieselantrieb) über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht, Wechselaufbauanhänger 9,6 Tonnen zweiachsig Lanz+Marti mit C625-Aufbau sowie Sachentransportanhänger des Typs 85 und 87 allesamt mit Plane als EX/II–Beförderungseinheiten und können als solche verwendet werden. |
Teil 10
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10A |
Strassenstrecken in der Nähe geschützter Gewässer | |
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Liste der Strassenstrecken, auf denen die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter verboten oder eingeschränkt ist (Anhang 2 Spalte 11). | ||
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BE |
Belp, Gürbebrücke–Verzweigung Auhaus/Giessenhof (Länge 1,3 km); | |
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BE |
KS 1315, Gimmiz–Aarberg (Länge 3 km) inkl. Verzweigung Richtung Kappelen (Länge rd. 1 km); | |
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BE |
Seedorf, Gemeindestrasse Räbhalen–Verzweigung Holteren/Ruchwil (Länge 300 m); | |
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BE |
Neuenegg, Süri–Matzenried (Länge 1,5 km); | |
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BS |
Basel und Riehen, «Riehenstrasse»–«Äussere Baselstrasse» (Strecke zwischen «Fasanenstrasse/Allmendstrasse» und «Rauracherstrasse», Länge rd. 1 km); | |
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BS |
Riehen, «Äussere Baselstrasse» (Strecke zwischen «Rauracherstrasse» und «Bäumlihofstrasse», Länge rd. 200 m)1; | |
|
BS |
Riehen, «Rauracherstrasse» (Strecke zwischen «Äussere Baselstrasse» und «Bäumlihofstrasse», Länge rd. 200 m)1; | |
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BS |
Riehen, «Weilstrasse» (Strecke zwischen «Lörracherstrasse» und Zollamt «Weilstrasse», Länge rd. 800 m); | |
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BL |
Muttenz, «Rheinfelderstrasse» (Strecke zwischen Einmündung «Auhafen» und Anschluss Hagnau, Länge 2,4 km); | |
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BL |
Sissach, «Grienmattweg» (Strecke zwischen «Stebligerweg» und «Icktenweg», Länge 800 m); | |
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BL |
Itingen, «Sonnenbergweg/Weiermattweg» (Strecke zwischen Anschluss T2 und Gemeindegrenze Sissach, Länge 750 m); | |
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AG |
Baden/Dättwil, «Täfernstrasse» (Länge rd. 250 m); | |
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AG |
Frick–Oeschgen, «Oeschgerstrasse» (Länge rd. 600 m); | |
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AG |
Reinach, «Brüggelmoosstrasse» (Länge 400 m); | |
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AG |
Spreitenbach, Gemeindestrasse «Müslistrasse» (Länge 250 m); | |
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AG |
KS 335, «Brunnenrainstrasse», Teilstrecke «Berghof» (Punkt 663) bis «Liegenschaft Restaurant Waldegg»; | |
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AG |
KS 420, Strecke zwischen Mülligen, Länge 400 m und Birmenstorf, Länge 500 m1; | |
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VD |
KS 26, Le Brassus–Kreuzung Grand-Fuey (Länge 11 km)1; | |
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VD |
KS 289, Orny–Bavois, apr Entreroches (Länge 2200 m); | |
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NE |
KS 414, St-Martin–Sägewerk Debrot (Länge 1 km); | |
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NE |
KS 2233, Strasse südlich von Boveresse bis nördlich von Môtiers, Bahnhofplatz (Länge 950 m)1; | |
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GE |
Pont de la Fontenette2; | |
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GE |
Pont du Val d’Arve2; | |
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GE |
Pont de Vessy2; | |
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GE |
Route du Bout du Monde (Strecke zwischen Brücke und Weiler Vessy, Länge 800 m)2; | |
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GE |
Uferweg links der Rhone vom «Barrage de Verbois» Richtung «Moulin-de-Vert» (Länge 1,5 km)2; | |
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GE |
KS 75, Chemin du Bois de Bay–Peney-Dessous (Länge 1,4 km)2; | |
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GE |
Route du Bout du Monde (Länge 600 m)1, 2; | |
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GE |
KS 80, Route de Veyrier bis zum Weiler Vessy (Länge 1,1 km)1, 2; | |
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GE |
Uferweg rechts der Rhone von der «Route de Verbois» zum Werk von Verbois und zum Kieswerk von Russin (Länge 1 km)1, 2; | |
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GE |
KS 75, Chemin de la Greube bis zum Kieswerk «Bois de Bay» (Länge 1,3 km)1, 2; | |
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GE |
Weg von der «Route de Peney» zur sog. «Maison Carrée» (Länge 1,2 km)1, 2. | |
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Zubringerdienst gestattet | ||
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Auf diesen Strassenstrecken ist die Beförderung solcher Flüssigkeiten nur mit Tankfahrzeugen verboten | ||
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10B |
Strassenstrecken mit Tunnel: Liste der Strecken mit beschränkenden Kategorien |
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Kanton |
Nationalstrasse = N Kantonsstrasse = KS |
Tunnel |
Kategorie | |
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NW–UR |
N2 Stans–Flüelen |
Seelisberg |
Ea | |
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UR–TI |
N2 Göschenen–Airolo |
St. Gotthard |
E | |
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TI |
N2 Gotthardpass–Airolo |
Costoni di Fieud |
Ea | |
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GL |
N3 Weesen–Murg |
Kerenzer |
Ea | |
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GR |
N13 Thusis–San Bernardino |
Via Mala |
E | |
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GR |
N13 Thusis–San Bernardino |
Bärenburg |
E | |
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GR |
N13 Thusis–San Bernardino |
Rofla |
E | |
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GR |
N13 Thusis–Tessin |
San Bernardino |
E | |
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VS/Italien |
KS Martigny–Aosta |
Grosser St. Bernhard |
E | |
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GR |
KS Thusis–San Bernardino |
Rongellen II |
E | |
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GR |
KS Thusis–Tiefencastel |
Solis |
E | |
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GR |
KS Thusis–Tiefencastel |
Alvaschein |
E | |
|
GR |
KS Tiefencastel–Davos |
Landwasser |
E | |
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TI |
KS Bellinzona–Brissago |
Mappo/Morentina |
E | |
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VD |
KS Crissier |
Galerie du Marcolet |
E | |
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a |
Die Beschränkungen gelten an Samstagen, Sonntagen und an den in Art. 91 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. Nov. 19627 erwähnten Feiertagen. An den übrigen Tagen gelten sie von 17:00 Uhr bis 07:00 Uhr. | |||
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6035).
2 SR 741.621
3 SR 0.741.621
4 SR 814.610
5 SR 741.21
6 SR 814.501
7 SR 741.11