Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Regeln für den Fahrverkehr
2. Abschnitt: Verkehrsregeln
< Art. 65 Höchstgeschwindigkeiten
> Art. 67 Militärische Fahrzeugverbände

Art. 66 Autobahnen und Autostrassen

1 Nur mit einer Bewilligung des SVSAA dürfen auf Autostrassen und Autobahnen verkehren:

a.
Verbände von mehr als 20 Motorwagen sowie Teile von Verbänden, die sich innerhalb einer Stunde folgen und zusammen mehr als 20 Motorfahrzeuge umfassen;
b.
Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte;
c.
gepanzerte Raupenfahrzeuge;
d.
gepanzerte Radfahrzeuge, welche die gesetzlich zulässigen Vorgaben bezüglich Gewicht oder Masse überschreiten;
e.
Motorfahrzeuge über 2,55 m Breite, ausgenommen dickwandige Kühlfahrzeuge mit einer Breite von höchstens 2,6 m.

2 Gefechtsübungen, Wegweisung, Vorbeimärsche, Leitungsbau sind auf Autostrassen und Autobahnen verboten.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen