6. Kapitel: Regeln für den Fahrverkehr
2. Abschnitt: Verkehrsregeln
< Art. 65 Höchstgeschwindigkeiten
> Art. 67 Militärische Fahrzeugverbände
Art. 66 Autobahnen und Autostrassen
1 Nur mit einer Bewilligung des SVSAA dürfen auf Autostrassen und Autobahnen verkehren:
- a.
- Verbände von mehr als 20 Motorwagen sowie Teile von Verbänden, die sich innerhalb einer Stunde folgen und zusammen mehr als 20 Motorfahrzeuge umfassen;
- b.
- Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte;
- c.
- gepanzerte Raupenfahrzeuge;
- d.
- gepanzerte Radfahrzeuge, welche die gesetzlich zulässigen Vorgaben bezüglich Gewicht oder Masse überschreiten;
- e.
- Motorfahrzeuge über 2,55 m Breite, ausgenommen dickwandige Kühlfahrzeuge mit einer Breite von höchstens 2,6 m.
2 Gefechtsübungen, Wegweisung, Vorbeimärsche, Leitungsbau sind auf Autostrassen und Autobahnen verboten.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen