4. Kapitel: Fahrzeuge
3. Abschnitt: Verwendung der Fahrzeuge
< Art. 46 Eintragungen im Fahrzeugausweis
> Art. 48 Private Verwendung ziviler Fahrzeuge
Art. 47 Privatfahrten; Mitführen von Zivilpersonen
1 Militärfahrzeuge dürfen nicht für private Fahrten verwendet werden.
2 In Militärfahrzeugen dürfen keine Zivilpersonen mitgeführt werden. Ausgenommen sind Zivilpersonen, die:
- a.
- bei einer militärischen Übung, einer dienstlichen Verrichtung der Truppe oder bei ausserdienstlichen militärischen Veranstaltungen mitwirken;
- b.
- als Besucher oder Besucherin bei militärischen Übungen, Elterntagen, Tagen der «offenen Tür» oder als Gäste bei ausserdienstlichen militärischen Veranstaltungen transportiert werden müssen;
- c.
- an organisierten militärischen Führungen teilnehmen;
- d.
- aus anderen dienstlichen oder militärischen Gründen mitfahren müssen.
3 Ausserdem dürfen Zivilpersonen in Militärfahrzeugen in Notfällen oder zur Hilfeleistung mitgeführt werden. Ferner auch im Rahmen von Truppeneinsätzen, die gemäss der Verordnung vom 8. Dezember 19971 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile Zwecke (VEMZ) bewilligt wurden.
Stand am 1. Januar 2011
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