Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Formen des Zugangs
< Art. 8 Aufnahmeverfahren
> Art. 10 Auszug

Art. 9 Geodienste

1 Die Inhalte des Katasters werden durch einen Darstellungsdienst zugänglich gemacht. Vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 2.

2 Die betreffenden Geobasisdaten werden zusätzlich als Download-Dienst angeboten.


Stand am 1. Oktober 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen