2. Abschnitt: Inhalt und Informationstiefe des Katasters
< Art. 3 Inhalt
> Art. 5 Bereitstellung der Daten
Art. 4 Informationstiefe
1 Das Bundesamt für Landestopografie legt ein fachbereichsübergreifendes Rahmenmodell für die Katasterdaten fest, welches insbesondere die minimale Struktur für die Datenmodelle enthält.
2 Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes legt im Datenmodell nach Artikel 9 GeoIV1 und im zugehörigen Darstellungsmodell nach Artikel 11 GeoIV fest, welche Geobasisdaten im Lagebezug der amtlichen Vermessung bereitgestellt und dargestellt werden.
3 Sie erlässt Mindestvorschriften für die Abbildung der Rechtsvorschriften und der Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen.
Stand am 1. Oktober 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen