Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 30 Programmvereinbarungen während der Einführung
> Art. 32 Frist für die Evaluation

Art. 31 Koordination der Einführung

1 Zur Koordination der Einführung des Katasters und zur Überwachung und Begleitung der Evaluation nach Artikel 43 GeoIG setzt das Bundesamt für Landestopografie ein Begleitgremium ein.

2 Dieses setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Fachkonferenzen, der zuständigen Fachstellen des Bundes, der Gemeinden sowie des Koordinationsorgans nach Artikel 48 GeoIV1.

3 Das Bundesamt für Landestopografie legt die Aufgaben und die Organisation fest.



Stand am 1. Oktober 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen