Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 26 Einführung des Katasters
> Art. 28 Fristen für die kantonalen Vorschriften

Art. 27 Fristen für die Vorgaben des Bundes

1 Das Bundesamt für Landestopografie legt bis zum 30. Juni 2010 ein fachbereichsübergreifendes Rahmenmodell für die Katasterdaten fest.

2 Die zuständigen Fachstellen des Bundes legen bis zum 31. Dezember 2011, für die Identifikatoren 87, 88 und 116–119 nach Anhang 1 der GeoIV1 bis zum 31. Dezember 2012, die Vorgaben nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 fest.



Stand am 1. Oktober 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen