6. Abschnitt: Funktion als amtliches Publikationsorgan
< Art. 15 Nachträgliche Beglaubigung
> Art. 17 Katasterführung
Art. 16
Die Kantone können vorschreiben, dass dem Kataster für bestimmte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen die Funktion als amtliches Publikationsorgan zukommt.
Stand am 1. Oktober 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen