Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Geodatenmodelle
< Art. 7 Transformation anderer Bezugssysteme
> Art. 9 Zuständigkeit für die Modellierung

Art. 8 Grundsatz

Den Geobasisdaten ist mindestens ein Geodatenmodell zugeordnet.


Stand am 15. Juli 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen