7. Abschnitt: Geometadaten
< Art. 17 Grundsatz
> Art. 19 Nachführung, Archivierung
Art. 18 Zugang
1 Geometadaten werden zusammen mit den Geobasisdaten, die sie beschreiben, öffentlich zugänglich gemacht.
2 Der Zugang kann nur beschränkt werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.
3 Die jeweils zuständige Fachstelle gewährleistet den Zugriff auf die Geometadaten.
4 Das Bundesamt für Landestopografie gewährleistet die Vernetzung der Geometadaten.
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen