7. Abschnitt: Geometadaten
< Art. 16 Archivierungskonzept
> Art. 18 Zugang
Art. 17 Grundsatz
1 Alle Geobasisdaten werden durch Geometadaten beschrieben.
2 Das Bundesamt für Landestopografie legt die Norm für die Geometadaten der Geobasisdaten fest. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.
3 Eine andere Norm darf nur dann ausschliesslich verwendet werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen