2. Kapitel: Grundsätze
2. Abschnitt: Erheben, Nachführen und Verwalten
< Art. 8 Zuständigkeit, Methodenfreiheit
> Art. 10 Grundsatz
Art. 9 Gewährleistung der Verfügbarkeit
1 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständige Stelle gewährleistet deren nachhaltige Verfügbarkeit.
2 Der Bundesrat regelt für Geobasisdaten des Bundesrechts:
- a.
- die Art und Weise der Archivierung;
- b.
- die Art und Periodizität der Historisierung.
Stand am 1. Oktober 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen