Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Grundsätze
2. Abschnitt: Erheben, Nachführen und Verwalten
< Art. 8 Zuständigkeit, Methodenfreiheit
> Art. 10 Grundsatz

Art. 9 Gewährleistung der Verfügbarkeit

1 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständige Stelle gewährleistet deren nachhaltige Verfügbarkeit.

2 Der Bundesrat regelt für Geobasisdaten des Bundesrechts:

a.
die Art und Weise der Archivierung;
b.
die Art und Periodizität der Historisierung.

Stand am 1. Oktober 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen