2. Kapitel: Grundsätze
2. Abschnitt: Erheben, Nachführen und Verwalten
< Art. 7 Geografische Namen
> Art. 9 Gewährleistung der Verfügbarkeit
Art. 8 Zuständigkeit, Methodenfreiheit
1 Die Gesetzgebung bezeichnet die Stellen, die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständig sind. Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Fachstelle des Bundes oder des Kantons, die für den Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.
2 Beim Erheben und Nachführen von Geobasisdaten sind Doppelspurigkeiten zu vermeiden.
3 Für das Erheben und Nachführen von Geobasisdaten besteht Methodenfreiheit, sofern die Vergleichbarkeit der Ergebnisse gewährleistet ist.
Stand am 1. Oktober 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen