6. Kapitel: Organisation
2. Abschnitt: Finanzierung
< Art. 37 Aufgaben in der Zuständigkeit des Bundes
> Art. 39 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Art. 38 Amtliche Vermessung
1 Bund und Kantone finanzieren die amtliche Vermessung gemeinsam. Die Bundesversammlung regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Diese bildet die Grundlage für die in Programmvereinbarungen festgelegten Globalbeiträge des Bundes.
2 Die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung trägt die natürliche oder juristische Person, die sie verursacht, sofern sie bestimmbar ist.
3 Die Kantone tragen die Kosten, die weder durch Globalbeiträge des Bundes noch durch Gebühren gedeckt sind. Sie können bestimmen, wer sich an diesen restlichen Kosten zu beteiligen hat.
4 Der Bund finanziert die Ersatzvornahme (Art. 34 Abs. 3). Er fordert beim säumigen Kanton die Kosten ein, die nach Abzug der vereinbarten Globalbeiträge verbleiben.
Stand am 1. Oktober 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen