6. Kapitel: Organisation
2. Abschnitt: Finanzierung
< Art. 36 Internationale Zusammenarbeit
> Art. 38 Amtliche Vermessung
Art. 37 Aufgaben in der Zuständigkeit des Bundes
Die Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 34 Absatz 1 erfolgt durch den Bund.
Stand am 1. Oktober 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen