Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Grundsätze
6. Abschnitt: Unterstützungs- und Duldungspflichten
< Art. 19
> Art. 21 Schutz von Grenz- und Vermessungszeichen

Art. 20 Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung

1 Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet, die im Auftrag des Bundes und der Kantone handelnden Amtspersonen und beauftragte Dritte beim Erheben und Nachführen von Geobasisdaten zu unterstützen. Insbesondere müssen sie diesen Amtspersonen:

a.
Zutritt zu privaten Grundstücken gewähren;
b.
auf Anmeldung hin innert nützlicher Frist Zutritt zu Gebäuden gewähren;
c.
für die Dauer des Erhebens und Nachführens das Anbringen von technischen Hilfsmitteln auf Grundstücken und an Gebäuden gestatten;
d.
auf Anmeldung hin innert nützlicher Frist Einsicht in private und amtliche Daten und Unterlagen gewähren.

2 Die Amtspersonen und die beauftragten Dritten können nötigenfalls die örtliche Amts- und Vollzugshilfe in Anspruch nehmen.

3 Wer das Erheben und Nachführen von Geobasisdaten widerrechtlich behindert, trägt den entstehenden Mehraufwand.


Stand am 1. Oktober 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen