Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Grundsätze
4. Abschnitt: Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
< Art. 16 Gegenstand und Form
> Art. 18 Haftung

Art. 17 Rechtswirkung

Der Inhalt des Katasters gilt als bekannt.


Stand am 1. Oktober 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen