2. Kapitel: Grundsätze
4. Abschnitt: Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
< Art. 15 Gebühren
> Art. 17 Rechtswirkung
Art. 16 Gegenstand und Form
1 Gegenstand des Katasters sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs (ZGB)1 nicht im Grundbuch angemerkt werden.
2 Der Bundesrat legt fest, welche Geobasisdaten des Bundesrechts Gegenstand des Katasters sind.
3 Die Kantone können zusätzliche eigentümerverbindliche Geobasisdaten bezeichnen, die zum Bestand des Katasters gehören.
4 Der Kataster wird im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht.
5 Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an den Kataster hinsichtlich Organisation, Führung, Datenharmonisierung, Datenqualität, Methoden und Verfahren fest.
Stand am 1. Oktober 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen