Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Grundsätze
4. Abschnitt: Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
< Art. 15 Gebühren
> Art. 17 Rechtswirkung

Art. 16 Gegenstand und Form

1 Gegenstand des Katasters sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs (ZGB)1 nicht im Grundbuch angemerkt werden.

2 Der Bundesrat legt fest, welche Geobasisdaten des Bundesrechts Gegenstand des Katasters sind.

3 Die Kantone können zusätzliche eigentümerverbindliche Geobasisdaten bezeichnen, die zum Bestand des Katasters gehören.

4 Der Kataster wird im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht.

5 Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an den Kataster hinsichtlich Organisation, Führung, Datenharmonisierung, Datenqualität, Methoden und Verfahren fest.


1 SR 210


Stand am 1. Oktober 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen