3. Abschnitt: Schutz der Anlagen bei Vermessung und Planung
< Art. 8 Amtliche Vermessung von Anlagen
> Art. 10
Art. 9 Meldepflicht der Kantone und Gemeinden
1 Die Kantone und Gemeinden melden dem Generalsekretariat des VBS1 oder der von dieser bezeichneten Dienststelle ihre raumwirksamen Tätigkeiten und die entsprechenden Planungen im Bereich militärischer Anlagen. Sie unterbreiten dieser Stelle insbesondere:
- a.
- 60 Tage vor der ersten öffentlichen Auflage kantonale Richtpläne und kommunale Nutzungspläne sowie weitere öffentliche Planungen wie Leitungs- und Gewässerschutzkataster, Pläne über die Ver- und Entsorgung, Pläne für Schutz- und Jagdbanngebiete;
- b.
- vor deren Bewilligung: Bau- und Ausnahmegesuche nach den Artikeln 22 und 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19792, sowie Gesuche um Konzessionen, Subventionen, Rodungen und Niederhalteservitude.
2 Die Kantone und Gemeinden melden der armasuisse im VBS3 alle Um- und Neubauten im Bereich militärischer Anlagen an:
- a.
- Autobahnen und Autostrassen;
- b.
- Kantons- und Gemeindestrassen;
- c.
- Eisenbahnen;
- d.
- Flughäfen.
1 Neuer Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2347).
2 SR 700
3 Neuer Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2347).
Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen