Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Begriff

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Schutz militärischer Anlagen, insbesondere:

a.
deren Bewachung und Überwachung;
b.
den Zutritt zu ihnen;
c.
das Aufnehmen und das verbreiten von Informationen darüber;
d.
die Meldepflichten der Kantone und Gemeinden.

Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen