1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Begriff
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt den Schutz militärischer Anlagen, insbesondere:
- a.
- deren Bewachung und Überwachung;
- b.
- den Zutritt zu ihnen;
- c.
- das Aufnehmen und das verbreiten von Informationen darüber;
- d.
- die Meldepflichten der Kantone und Gemeinden.
Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen