Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Art. 3

1 Wenn die militärische Sicherheit es erfordert, kann das VBS nach Anhören der Kantons- und Gemeindebehörden bestimmten Personen das Verweilen in der Nähe von militärischen Anlagen untersagen. Es bestimmt im Einzelfall den Raum, für den das Verbot gilt.

2 Verfügungen des VBS können innert 30 Tagen an den Bundesrat weitergezogen werden, der endgültig entscheidet.


Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen