< Art. 2
> Art. 4
Art. 3
1 Wenn die militärische Sicherheit es erfordert, kann das VBS nach Anhören der Kantons- und Gemeindebehörden bestimmten Personen das Verweilen in der Nähe von militärischen Anlagen untersagen. Es bestimmt im Einzelfall den Raum, für den das Verbot gilt.
2 Verfügungen des VBS können innert 30 Tagen an den Bundesrat weitergezogen werden, der endgültig entscheidet.
Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen