Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Plangenehmigung
< Art. 32 Nachträgliche Projektanpassungen
> Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 32a1 Meldung des Bauabschlusses

Die zuständige Stelle des VBS orientiert die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige kantonale Stelle innert 30 Tagen nach Abschluss der Bauarbeiten über Veränderungen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen.


1 Eingefügt gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).


Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen