Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang

(Art. 4 Bst. d)

Funkaufklärungsobjekte, -resultate und Verbindungsdaten

1.  Funkaufklärungsobjekte sind:

a.
Funkverbindungen;
b.
Funkverkehr;
c.
Natürliche und juristische Personen;
d.
Adressierungselemente (insbesondere Rufnummern).

2.  Resultate der Funkaufklärung sind die vom Auftraggeber verlangten Produkte aus der Bearbeitung eines Auftrags im Rahmen der Funkaufklärung.

3.  Verbindungsdaten enthalten Informationen zu den Kommunikationsumständen und nicht zum Kommunikationsinhalt.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen