3. Abschnitt: Elektronische Kriegführung der Armee
< Art. 8 Funkaufklärung bei Einsätzen zur Friedensförderung
> Art. 10 Elektronische Störung
Art. 9 Funkaufklärung bei Einsätzen zur Existenzsicherung
1 Bei Einsätzen zur Existenzsicherung erfolgt die Funkaufklärung zugunsten des jeweiligen Nachrichtenverbundes oder anderer berechtigter Auftraggeber.
2 Sie wird im Rahmen der Bewilligung des Einsatzes geregelt.
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen