Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Elektronische Kriegführung der Armee
< Art. 8 Funkaufklärung bei Einsätzen zur Friedensförderung
> Art. 10 Elektronische Störung

Art. 9 Funkaufklärung bei Einsätzen zur Existenzsicherung

1 Bei Einsätzen zur Existenzsicherung erfolgt die Funkaufklärung zugunsten des jeweiligen Nachrichtenverbundes oder anderer berechtigter Auftraggeber.

2 Sie wird im Rahmen der Bewilligung des Einsatzes geregelt.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen