Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Ständige Funkaufklärung
< Art. 1
> Art. 3 Zusammenarbeit

Art. 2 Voraussetzungen

1 Im Rahmen der ständigen Funkaufklärung dürfen nur aufgrund von Aufträgen berechtigter Auftraggeber Informationen beschafft werden.

2 Funkaufklärungsaufträge dürfen ausschliesslich zur Gewinnung von sicherheits-politisch relevanten Informationen erteilt und ausgeführt werden.

3 Die folgenden Stellen sind im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages berechtigt, Funkaufklärungsaufträge zu erteilen:

a.
der Nachrichtendienst des Bundes (NDB);
b.
der Nachrichtendienst der Armee.1

1 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 19 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (SR 121.1).


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen