7. Abschnitt: Kosten
< Art. 18 Zusammensetzung und Wahl der UKI
> Art. 20 Änderung bisherigen Rechts
Art. 19
Die Vergütung der Leistungen der EKF zugunsten von Dienststellen ausserhalb des VBS kann nach Massgabe der Finanzhaushaltsgesetzgebung erfolgen.
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen