Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Nutzung der Einrichtungen der EKF zu technischen Zwecken
< Art. 10 Elektronische Störung
> Art. 12 Klassifizierung und Weitergabe der Funkaufklärungsresultate

Art. 11

1 Das Bundesamt für Kommunikation kann beim VBS zu Planungszwecken und im Rahmen der Aufsicht über die Frequenznutzung zur Kontrolle des Frequenzspektrums nach Artikel 26 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 den Einsatz von Funkaufklärungsmitteln beantragen.

2 Die EKF kann im Rahmen ihrer technischen und personellen Möglichkeiten Aufträge zur technischen Unterstützung anderer Behörden des Bundes und der Kantone entgegennehmen. Soweit zivile Frequenzen betroffen sind, erfolgt die Frequenzüberwachung in Absprache mit dem Bundesamt für Kommunikation. Die Einsätze und die Verwendung der Funkaufklärungsresultate richten sich nach den Rechtsgrundlagen der Auftraggeber.


1 SR 784.10


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen