Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Gegenstand
> Art. 2 Voraussetzungen

Art. 1

1 Die elektronische Kriegführung umfasst die ständige Funkaufklärung durch die damit betrauten Bundesstellen im VBS sowie die elektronische Kriegführung der Armee.

2 Diese Verordnung regelt:

a.
den Einsatz und die Kontrolle der ständigen Funkaufklärung zugunsten der sicherheitspolitischen Führung;
b.
den Einsatz von Mitteln der elektronischen Kriegführung für Einsätze der Armee.
c.
die Zusammenarbeit der Stellen des Bundes und der Kantone als Auftraggeber mit der EKF sowie mit der Armee. Unter der EKF sind die Abteilung Elektronische Kriegführung und andere mit der elektronischen Kriegführung betrauten Bundesstellen im VBS zu verstehen.

Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen